BUNDESFINANZHOF
Az.: IV R 42/04
Urteil vom 18.01.2007
Leitsätze:
Die Bildung einer Rückstellung für Jubiläumsleistungen setzt auch unter der Geltung des § 5 Abs. 4 EStG nicht voraus, dass sich der Dienstberechtigte rechtsverbindlich, unwiderruflich und vorbehaltlos zu der Leistung verpflichtet hat.
Tatbestand:
I.
Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) –eine AG– war alleinige Kommanditistin der Kommanditgesellschaft (KG) X.
Im Streitjahr (1994) war sie mit einem Anteil von 100 % am Kapital der KG beteiligt. Die Komplementäre der KG waren nicht am Kapital und auch nicht am Gewinn der KG beteiligt. Im Jahre 1997 schieden die Komplementäre aus der KG aus. Das Gesellschaftsvermögen der KG ging durch Anwachsung auf die Klägerin als Gesamtrechtsnachfolgerin der vollbeendeten KG über.
In der Bilanz zum 31. Dezember 1994 hatte die KG eine Rückstellung für Jubiläumszuwendungen in Höhe von 42 028 DM gebildet. Der Rückstellung lag eine Betriebsvereinbarung zwischen der Klägerin und dem Gesamtbetriebsrat der Klägerin zugrunde, die auch für die KG galt und wie folgt lautete:
„Gehaltszahlung, Sonderleistungen
…
8. Für ihre der … bewiesenen Treue erhalten die Betriebsangehörigen nach 10jähriger Dienstzeit eine freiwillige Jubiläumsgabe von 600,- DM.
Nach 25-, 40- bzw. 50jähriger Dienstzeit erhalten die Betriebsangehörigen eine freiwillige Jubiläumsgabe in Höhe von 3, 4 bzw. 5 Monatsgehältern, ferner 1, 2 bzw. 3 … Belegschafts-Jubiläums-Aktien.
…
Bei den Jubiläumsgaben,… handelt es sich um jederzeit widerrufliche Leistungen, auf die kein Rechtsanspruch besteht.“
Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt –FA–) stellte den Gewinn der KG zunächst unter Berücksichtigung der gebildeten Rückstellung für Jubiläumszuwendungen entsprechend der für 1994 eingereichten Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung fest.
Nach Durchführung einer Betriebsprüfung bei der Klägerin als Rechtsnachfolgerin der KG erließ das FA am 29. September 1999 e[…]