BFH
Az.: VIII R 86/98
Urteil vom 16.03.2004
Leitsatz:
Verzichtet der zum Barunterhalt verpflichtete Elternteil durch gerichtlichen oder außergerichtlichen Vergleich auf die Anrechnung des hälftigen Kindergeldes auf den Kindesunterhalt, ist sein zivilrechtlicher Ausgleichsanspruch gleichwohl in die Vergleichsrechnung des § 31 Sätze 4 und 5 EStG einzubeziehen.
Gründe:
Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) bezog im Streitjahr 1996 Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Aus der 1984 geschiedenen Ehe ist u.a. die im Jahr 1979 geborene Tochter M hervorgegangen, die im Streitjahr bei ihrer Mutter lebte. Im Zusammenhang mit dem Scheidungsverfahren wurde 1984 vor dem Amtsgericht – Familiengericht – ein Vergleich geschlossen. Nach dessen Ziffer 3 verpflichtete sich der Kläger, für M zu Händen der Mutter des Kindes eine monatlich im Voraus zu entrichtende Unterhaltsrente in Höhe von 228 DM (Düsseldorfer Tabelle) zu zahlen. Nach diesem Vergleich sollte das Kindergeld der Kindesmutter anrechnungsfrei zustehen. In einem weiteren gerichtlichen Vergleich vom … Mai 1992 verpflichtete sich der Kläger, an die Kindesmutter eine Unterhaltsrente für M in Höhe von 475 DM ab dem 1. Februar 1992 und von 480 DM ab dem 1. Juli 1992 zu zahlen. Weiter heißt es in diesem Vergleich, die Mutter könne das Kindergeld für M „weiterhin ungekürzt behalten“.
Durch Bescheid vom 24. April 1997 setzte der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt – FA -) die Einkommensteuer 1996 nach einem zu versteuernden Einkommen von 33 232 DM nach der Grundtabelle auf 5 870 DM fest. Einen Kinderfreibetrag berücksichtigte das FA nicht, weil der Begriff des Kindergeldes auch den zivilrechtlichen Ausgleichsanspruch in Höhe des halben Kinderfreibetrages umfasse, der einem zum Barunterhalt verpflichteten Elternteil nach § 1615g des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) zustehe. Dabei sei es unerheblich, ob dieser den Ausgleichsanspruch tatsächlich geltend gemacht habe. Bei der Prüfung, ob für den Kläger der Kinderfreibetrag oder das Kindergeld günstiger sei, sei deshalb zu Recht der zivilrechtliche Ausgleichsanspruch in Höhe[…]