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WEG: Schadensersatz wegen Verletzung des Verwaltervertrags

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LG Berlin, Az.: 85 S 23/17 WEG, Urteil vom 22.06.2018

In dem Wohnungseigentumsverfahren hat die Zivilkammer 85 des Landgerichts Berlin in Berlin – Mitte, auf die mündliche Verhandlung vom 04.05.2018 für Recht erkannt:

1. Auf die Berufung wird das am 29.03.2017 verkündete Urteil des Amtsgerichts Charlottenburg – 75 C 81/16 – abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 17.820,68 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.05.2016 zu zahlen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen nach einem Streitwert von 17.820,68 Euro trägt die Beklagte.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.

Von der Darstellung eines Tatbestandes wird nach §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 S. 1 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.

II.

1. Die nach § 511 Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 ZPO statthafte Berufung der Klägerin ist form- und fristgerecht nach §§ 517, 519 ZPO eingelegt sowie nach § 520 ZPO begründet worden.

2. In der Sache hat die Berufung Erfolg.

a) Die Klägerin ist prozessführungsbefugt.

Zu den Rechten, die die Wohnungseigentümergemeinschaft als Verband selbst und ohne Vergemeinschaftung geltend machen kann, gehören Schadensersatzansprüche gegen Vertragspartner wegen Schädigung des Verwaltungsvermögens (§ 10 Abs. 7 WEG), dessen Träger sie ist (vgl. Abramenko in Jennißen, WEG, Auflage, § 10, Rz. 86). In einem solchen Fall stehen der Wohnungseigentümergemeinschaft als Verband eigene Schadensersatzansprüche zu, die in dieses Sondervermögen fallen und daher – ohne gesonderte Ermächtigung – auch nur von ihr geltend gemacht werden können (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 28.01.2010 – 24 W 43/09 -, abgedruckt u.a. in MDR 2010, 435-436). Auch Ansprüche auf Schadensersatz wegen Verletzung des Verwaltervertrags stehen der Wohnungseigentümergemeinschaft als Verband zu (vgl. OLG München NJW-RR 2008, 322, zitiert nach beck-online; Suilmann in Bärmann, WEG, 13. Auflage, § 10, Rz. 228; vgl. auch BGH NJW 1989, 1091, 1092f und BGH NZM 2003, 683, 684).

Auch im Streitfall hat die Beklagte die streitbefangenen Prozesskosten sowie die außergerichtlichen Kosten, die in den beiden Beschlussanfechtungsverfahren entstanden sind, von dem gemeinschaftlichen Konto beglichen. Betroffen ist damit das Verwaltungsvermögen, bei dem es sich um ein dem Verband selbst zustehendes Sondervermögen handelt, hinsichtlich dessen Schädigung auch nur der Verband selbst anspruchsberech[…]


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