Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Krankheit eines Kindes: Reisekostenrückerstattungsanspruch bei Kündigung des Vertrags?

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

AMTSGERICHT MÜNCHEN
Az.: 273 C 32024/00
Verkündet am 26.07.2001

Das Amtsgericht München erläßt in dem Rechtsstreit wegen Forderung aufgrund mündlicher Verhandlung vom 21.06.2001 am 26.07.2001 folgendes Endurteil
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Klagepartei trägt die Kosten des Rechtsstreits.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klagepartei kann die Vollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe von DM 2.110,00 abwenden, wenn nicht die beklagte Partei Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand
Die Parteien streiten wegen Erstattung von Reisekosten bzw. Schadensersatzansprüchen.
Der Kläger buchte bei der Beklagten für sich, seine Ehefrau und seine beiden Kinder in der Zeit vom 22.7.2000 bis 5.8.2000 eine 14-tägige Pauschal-Clubreise nach Italien in das Clubdorf X zu einem Reisegesamtpreis von 8.416,00 DM.
Vor Antritt der Reise oder nach Ankunft am Urlaubsort erkrankte das Kind V an Windpocken. Auf Veranlassung des Leiters des Club-Dorfes wurde Vincent am 25.7.2000 ärztlich untersucht. Da die ärztliche Untersuchung bestätigte, daß V an Windpocken erkrankt ist, wurde der Kläger von der Hotelleitung wegen der Infektionsgefahr aufgefordert, das Feriendorf zu verlassen oder das Kind am Urlaubsort in stationärer Krankenhausbehandlung unterzubringen. In einem Telefongespräch des Klägers am 26.7.2000 mit einem Mitarbeiter der Beklagten wurde dem Kläger erklärt, daß der Aufforderung der Clubleitung Folge geleistet werden solle. Der Kläger brach daraufhin seine Reise ab und flog am 27.7.2000 mit seiner Familie zurück.
Der Kläger behauptet, entgegen früherer Ausführungen, daß die Erkrankung seines Sohnes erst nach Reiseantritt festgestellt wurde. Die Bildung einer „Pustel“ sei erst am 23.7.2000 sichtbar gewesen.
Aufgrund der Aufforderung Clubleitung habe sich der Kläger sowohl mit dem Reisebüro, wo die Reise gebucht wurde, als auch mit einer Mitarbeiterin der Beklagten telefonisch in Verbindung gesetzt. Ihm sei erklärt worden, daß er den Aufforderungen der Clubleitung Folge leisten solle mit der Maßgabe, daß der Kläger die ihm und seiner Familie für die Rückreise entstehenden Kosten einschließlich des Reisepreises dann nach Rü[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv