LG Düsseldorf – Az.: 12 O 25/19 – Urteil vom 02.10.2019
Der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Aschersleben vom 07.11.2018 (Geschäftsnr.: 18-1460074-1-0) wird mit der Maßgabe aufrechterhalten, dass die Beklagte verurteilt wird, an die Klägerin 201,71 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.09.2018 zu zahlen. Im Übrigen wird der Vollstreckungsbescheid aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Die Beklagte trägt die weiteren Kosten des Rechtsstreits, mit Ausnahme der Kosten der Verweisung, die die Klägerin zu tragen hat.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt Schadensersatz wegen einer unberechtigten Abmahnung.
Die Klägerin betreibt ein weltweit agierendes Umzugsunternehmen. Die Beklagte meldete zum 01.05.2018 ein Gewerbe für „Kurierfahrten, Umzüge und Transporte aller Art bis 3,5 t“ an. Die Beklagte betreibt keine Internetseite für ihr Unternehmen. Sie verfügt nicht über eine Güterkraftverkehrserlaubnis oder eine entsprechende EU-Lizenz. Sie ist nicht im Handelsregister eingetragen. Am angegebenen Firmensitz befindet sich ein Mehrfamilienwohnhaus.
Mit Schreiben vom 31.05.2018 mahnte der Prozessbevollmächtigte der Beklagten die Klägerin wegen der Datenschutzerklärung auf ihrer Internetseite ab und forderte Erstattung von Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.029,35 EUR (Anl. K 1). Die Beklagte war der Ansicht, dass die Datenschutzerklärung nicht den Anforderungen der DSGVO entspreche. Die Prozessbevollmächtigte der Klägerin wies den geltend gemachten Anspruch mit Schreiben vom 27.06.2018 zurück und forderte die Beklagte zur Erstattung von Rechtsanwaltskosten in Höhe von 559,30 EUR auf. Diese Aufforderung wiederholte sie mit Schreiben vom 22.08.2018 unter Fristsetzung bis zum 03.09.2018. Mit Schreiben vom 28.09.2018 forderte sie die Beklagte zur Erstattung von Rechtsanwaltskosten in Höhe von 201,71 EUR innerhalb von zwei Wochen auf, berechnet anhand des von der Beklagten geforderten Betrags in Höhe von 1.029,00 EUR.
Die Klägerin behauptet, sie verfüge über sämtliche notwendigen Genehmigungen für den Betrieb eines europaweit tätigen Umzugsunternehmens, wie eine Güterkraftverkehrserlaubnis und eine EU-Lizenz. Sie behauptet ferner, sie habe einen Betrag in Höhe von 201,71 EUR an ihre Prozessbevollmächtigte gezahlt. Sie ist der Ansicht, es bestehe kein Wettbewerb[…]