BUNDESFINANZHOF
Az.: VI R 27/07
Entscheidung vom 10.01.2008
Tatbestand:
I.
Streitig ist die Höhe des in die Lohnsteuerkarte 2007 einzutragenden Werbungskostenfreibetrags anlässlich der Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte.
1.
Der ledige Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist in A wohnhaft und arbeitet im etwa 75 km entfernten B. Aus dem Beschäftigungsverhältnis bezog der Kläger Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit. Mit vereinfachtem Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung vom 7. November 2006 begehrte der Kläger für das Jahr 2007 die Eintragung eines steuerfreien Jahresbetrages in Höhe von 4 255 EUR. Diesen Betrag ermittelte der Kläger wie folgt:
230 Fahrten x 75 km x 0,30 EUR : 5.175 EUR
abzüglich Werbungskostenpauschbetrag * 15 920 EUR
Unterschiedsbetrag 4.255 EUR
Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt –FA–) berücksichtigte stattdessen nur einen Freibetrag in Höhe von 2 875 EUR, den er wie nachstehend ermittelte:
230 Fahrten x 55 km x 0,30 EUR 3.795 EUR
abzüglich Werbungskostenpauschbetrag 920 EUR
Unterschiedsbetrag 2.875 EUR
Das FA lehnte im Übrigen den Antrag mit der Begründung ab, dass für das Jahr 2007 nur noch Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ab dem 21. Kilometer berücksichtigt würden.
2.
Die mit Zustimmung des FA erhobene Sprungklage, mit der der Kläger die Eintragung eines weiteren steuerfreien Jahresbetrages in Höhe von 1 380 EUR begehrte, wies das Finanzgericht (FG) ab. Der eingetragene Freibetrag entspreche § 9 Abs. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) i.d.F. des Steueränderungsgesetzes 2007 (StÄndG 2007). Diese Vorschrift sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Für den Streitfall könne dahinstehen, ob Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) die strikte Geltung des objektiven Nettoprinzips im Einkommensteuerrecht verlange. Denn die Aufwendungen des Klägers seien keine Erwerbsaufwendungen, weil der Gesetzgeber mit Erlass des StÄndG 2007 in verfassungsrechtlich zu[…]