LG Berlin, Az.: 65 S 124/18, Urteil vom 06.12.2018
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Pankow/Weißensee vom 6. Juni 2018 – 2 C 27/18 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Dieses und das angefochtene Urteil des Amtsgerichts sind vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß §§ 313 a, 540 Abs. 3 ZPO i. V. m. § 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.
II.
1. Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden. Sie ist unbegründet. Die zugrunde zu legenden Tatsachen rechtfertigen keine andere Entscheidung, §§ 513, 529, 546 ZPO.
Frei von Rechtsfehlern hat das Amtsgericht einen Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf Duldung der im Antrag zu 1) genannten Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen verneint.
a) Das Schreiben der Klägerin vom 18. August 2018 genügt unter der Berücksichtigung des Zweckes der Ankündigungspflicht nicht den Anforderungen der §§ 555a Abs. 2, 555c BGB
Der Gesetzgeber der Mietrechtsreform 2001 hat mit der Neufassung des § 554 Abs. 3 BGB aF (§ 555c BGB nF) ausdrücklich die äußerst strengen Anforderungen der Rechtsprechung an den Inhalt der Modernisierungsmitteilung absenken wollen, dies allerdings bezogen auf den voraussichtlichen Beginn, den Umfang und die Dauer der Maßnahmen, weil der Vermieter zu dem vom Gesetz vorgeschriebenen Mitteilungszeitpunkt zu präziseren Angaben häufig nicht in der Lage sei (BT-Drucks. 14/4553 S. 36 f., 49f.).
Symbolfoto: Marina Demkina/BigstockBetont hat er im Zusammenhang mit der Überarbeitung der Regelung den Zweck der Modernisierungsankündigung. Sie soll den Mieter in erster Linie frühzeitig über die auf ihn zukommenden Belastungen informieren, damit er auf der Grundlage dieser Information vorab prüfen kann, ob und gegebenenfalls von welchen der ihm in dieser Situation zustehenden Rechte – zum Beispiel eines Widerspruchs aus Härtegründen oder der kurzfristigen Kündigung des Mietverhältnisses – er Gebrauch machen möchte (vgl. BT-Ds. 14/4553, S. 36f.).
Diesen grundlegenden Ansatz hat der BGH in der Folgezeit seiner[…]