Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Pflicht des Mieters zur Duldung von Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen

Ganzen Artikel lesen auf: Mietrechtsiegen.de

LG Berlin, Az.: 65 S 124/18, Urteil vom 06.12.2018

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Amtsgerichts Pankow/Weißensee vom 6. Juni 2018 – 2 C 27/18 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Dieses und das angefochtene Urteil des Amtsgerichts sind vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.

Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß §§ 313 a, 540 Abs. 3 ZPO i. V. m. § 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.

II.

1. Die Berufung ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden. Sie ist unbegründet. Die zugrunde zu legenden Tatsachen rechtfertigen keine andere Entscheidung, §§ 513, 529, 546 ZPO.

Frei von Rechtsfehlern hat das Amtsgericht einen Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf Duldung der im Antrag zu 1) genannten Instandsetzungs- und Modernisierungsmaßnahmen verneint.

a) Das Schreiben der Klägerin vom 18. August 2018 genügt unter der Berücksichtigung des Zweckes der Ankündigungspflicht nicht den Anforderungen der §§ 555a Abs. 2, 555c BGB

Der Gesetzgeber der Mietrechtsreform 2001 hat mit der Neufassung des § 554 Abs. 3 BGB aF (§ 555c BGB nF) ausdrücklich die äußerst strengen Anforderungen der Rechtsprechung an den Inhalt der Modernisierungsmitteilung absenken wollen, dies allerdings bezogen auf den voraussichtlichen Beginn, den Umfang und die Dauer der Maßnahmen, weil der Vermieter zu dem vom Gesetz vorgeschriebenen Mitteilungszeitpunkt zu präziseren Angaben häufig nicht in der Lage sei (BT-Drucks. 14/4553 S. 36 f., 49f.).

Symbolfoto: Marina Demkina/Bigstock

Betont hat er im Zusammenhang mit der Überarbeitung der Regelung den Zweck der Modernisierungsankündigung. Sie soll den Mieter in erster Linie frühzeitig über die auf ihn zukommenden Belastungen informieren, damit er auf der Grundlage dieser Information vorab prüfen kann, ob und gegebenenfalls von welchen der ihm in dieser Situation zustehenden Rechte – zum Beispiel eines Widerspruchs aus Härtegründen oder der kurzfristigen Kündigung des Mietverhältnisses – er Gebrauch machen möchte (vgl. BT-Ds. 14/4553, S. 36f.).

Diesen grundlegenden Ansatz hat der BGH in der Folgezeit seiner[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv