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Reiserücktrittsversicherung – Anforderungen an Darlegung der Erkrankung

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Unerwartete Verschlechterung bestehender Krankheiten in Reiserücktrittsversicherungen
Die Welt der Reiserücktrittsversicherungen ist komplex und mit vielen Feinheiten durchsetzt. Eine zentrale Frage, die oft aufkommt, ist die Bedeutung und Tragweite einer bereits existierenden Erkrankung im Zusammenhang mit einer unerwarteten Verschlechterung. Im Zentrum des hier betrachteten Falles steht ein Versicherter, der eine Reise aufgrund einer solchen unerwarteten Verschlechterung seines Gesundheitszustandes stornieren musste. Das Kernproblem hierbei ist die genaue Interpretation der Versicherungsbedingungen und die Frage, ob die Verschlechterung der Krankheit des Versicherten als „unerwartet“ angesehen werden kann.

Weiter zum vorliegenden Urteil Az.: 923 C 134/19 >>>

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Interpretation von Versicherungsbedingungen
Gemäß den Versicherungsbedingungen ist eine Erkrankung dann als unerwartet zu betrachten, wenn sie erstmalig nach Abschluss der Versicherung auftritt. Eine Verschlechterung einer bereits bestehenden Erkrankung kann jedoch ebenfalls als unerwartet eingestuft werden, vorausgesetzt, es gab in den letzten sechs Monaten vor Versicherungsabschluss keine Behandlung. Regelmäßige Medikamenteneinnahme, Kontrolluntersuchungen oder Dialysen werden in diesem Kontext nicht als Behandlung gewertet.
Die Rolle von psychischen Erkrankungen
Psychische Erkrankungen finden ebenfalls Berücksichtigung in den Versicherungsbedingungen. Sie gelten als schwerwiegend, wenn eine ambulante Psychotherapie durch einen gesetzlichen oder privaten Krankenversicherungsträger genehmigt wurde. Der Versicherte in diesem Fall argumentierte, dass seine Erkrankung eine solche schwere psychische Störung darstelle, die eine erhebliche Beeinträchtigung seiner körperlichen und geistigen Betätigungsmöglichkeiten verursacht hat.
Pflichten des Versicherten
Sollte ein versichertes Ereignis eintreten, ist der Versicherte dazu verpflichtet, seine Reise so schnell wie möglich zu stornieren, um die Stornokosten so niedrig wie möglich zu halten. Dies schließt ein, dass die Reise unverzüglich nach Eintritt des versicherten Ereignisses storniert wird, spätestens jedoch, bevor sich die Stornokosten erhöhen. In diesem Fall war das versicherte Ereignis die Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Versicherten.
Endgültige Beurteilung
In Anbetracht der Gesamtumstände des Falles war die Verschlechterung der Erkrankung des Versicherten als unerwartet und somit als […]


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