LG Hagen, Az.: 10 O 24/09, Urteil vom 02.07.2009 Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 387,66 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 158,11 EUR seit dem 10.02.2009 und aus weiteren 229,55 EUR seit dem 17.02.2009 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Beklagten auferlegt. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
(von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. § 313 a Abs. 1 ZPO abgesehen)
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist die sachliche Zuständigkeit des Landgerichts gegeben. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf den gerichtlichen Hinweis vom 19.06.2009 verwiesen. Die Klage ist auch insgesamt begründet. Dem Kläger steht gegen den Beklagten gem. §§ 7 Abs. 1, 17 Abs. 1, 2 StVG in Verbindung mit § 249 Abs. 1, 2 BGB ein restlicher Schadensersatzanspruch in Höhe von 387,66 EUR zu. Wie zwischen den Parteien unstreitig ist, ist der Beklagte als Halter des von dem Polizeibeamten gefahrenen PKW Opel Vectra verpflichtet, dem Kläger seinen gesamten Schaden, der ihm durch den Auffahrunfall vom 08.01.2009 entstanden ist, zu ersetzen. Danach kann der Kläger vom Beklagten über den bereits regulierten Betrag von 1.784,32 EUR hinaus noch die Zahlung eines weiteren Betrages in Höhe von insgesamt 387,66 EUR verlangen. Zum einen kann der Kläger den Ersatz der Umsatzsteuer in Höhe von 120,11 EUR gem. der Rechnung der Firma D vom 23.01.2009 gem. § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB verlangen. Insoweit ist zwischen den Parteien unstreitig, dass der Kläger an seinem unfallbeschädigten Fahrzeug eine Teilreparatur hat durchführen lassen, wodurch Kosten in Höhe von insgesamt 752,29 EUR einschließlich 120,11 EUR Mehrwertsteuer entstanden sind. Entgegen der Ansicht des Beklagten steht der Umstand, dass der Kläger seinen Fahrzeugschaden zunächst fiktiv auf Gutachtenbasis abgerechnet hatte, der Geltendmachung des nach Durchführung einer Teilreparatur tatsächlich angefallenen Mehrwertsteuerbetrages nicht entgegen. Sofern in der Geltendmachung des tatsächlich angefallenen Umsatzsteuerbetrages bei Abrechnung auf Gutachtenbasis im Übrigen überhaupt die Kombination einer fiktiven Abrechnung auf Gutachtenbasis und einer konkreten Abrechnung auf Reparaturkostenbasis liegen sollte, wäre dieses jedenfalls nicht unzulässig. Vielmehr ist nach dem Wortlaut des Gesetzes (§ 249 Abs. 2 Satz 2 BGB) und der Intention des Gesetzgebers auch im Falle der Abrechnung auf Gutachtenbasis der tatsächlich – zum Beispiel bei teilweiser oder in Eigenarbeit durchgeführter Reparatur – angefallene Umsatzsteuerbetrag vom Schadenersatzanspruch des Klägers erfasst, weil dieser dieser angefallen ist. Dies gilt hier insbesondere auch mit Blick darauf, dass der tatsächlich angefallene Umsatzsteuerbetrag und die tatsächlich angefallenen Netto-Reparaturkosten sich innerhalb des durch das fiktive Gutachten gezogenen Rahmens bewegen und diesen nicht überschreiten (vgl. AG I, Urteil vom 26.01.2007, AZ: 49 D 118/06; Heß, NZV 2004, 1 ff). Auch die neueste Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs deutet darauf hin, dass eine solche Kombination fiktiver und konkreter Schadensabrechnung – solange sich diese nicht widersprechen – zulässig ist. Der Bundesgerichtshof hat nämlich in Fortführung seiner neueren Rechtsprechung entschieden (vgl. BGH, Urteil vom 17.10….
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