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Finanzgericht Rheinland-Pfalz
Az.: 4 K 1694/96
Verkündet am 28.11.1997

Probleme: berufliche und private Nutzung – Schätzung

In dem Finanzrechtsstreit wegen Einkommensteuer 1993 – 1994 hat der 4. Senat des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz auf die mündliche Verhandlung vom 28. November 1997 für Recht erkannt:

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Tatbestand:
Der Kläger streitet mit dem Finanzamt im wesentlichen darüber, ob er neben anderen kleineren Beträgen im Streitjahr 1993 den Betrag von 5.371 DM für angeblich entstandene Reisekosten und er entstandene Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer einschließlich Maklerkosten von insgesamt 2.759 DM auch anteilig für das 2. Halbjahr 1993 und im Streitjahr Aufwendungen dafür von 2.482 DM als Betriebsausgaben abziehen kann. In beiden Jahren ist außerdem die Höhe des als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abzugsfähigen Betrages für die Benutzung eines Mobiltelefones streitig.

Der Kläger ist gelernter Einzelhandelskaufmann. Er war – wie seit 1990 – in den Streitjahren als Arbeitnehmer bei der Firma tätig und dort insbesondere als Bote für die Überbringung von Angeboten und Submissionsunterlagen eingesetzt.

Außerdem hatte er im Oktober 1991 bei Eröffnung eines Gewerbebetriebs Groß‑ und Einzelhandel sowie Export von Elektrogeräten im Nebenberuf angezeigt. Den Betrieb verlegte er im Jahr 1992 zusammen mit seinem Wohnsitz nach G Seit Februar/März 1993 wohnt der Kläger in einem gemieteten EFH in F. Den Gewinn seiner gewerblichen Tätigkeit ermittelt der Kläger als Überschuß der Betriebseinnahmen über die Ausgaben. Die Geschäftsvorfälle listet er in seinen Gewinnermittlungen in chronologischer Reihenfolge auf. Für 1991 und 1992 erklärte er Verluste von 4.271 bzw. 21.198 DM, die das Finanzamt in die Veranlagungen übernahm.

In seiner ESt‑Erklärung für 1993 gab der Kläger einen Verlust aus Gewerbebetrieb von 7.920,‑‑ DM an, in dem Kosten für ein Arbeitszimmer im Haus in von 249,52 DM und solche im Haus in F von 2.084,80 DM und Maklerkosten von 425DM berücksichtigt waren, und machte unter anderem 435,45 DM an Gebühren für ein beruflich genutztes Mobiltelefon als Werbungskosten aus nichtselbständiger Tätigkeit geltend. Für das Streitjahr 1984 ermittelte der Kläger einen gewerblichen Verlust von 912 DM[…]


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