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BGB-Innengesellschaft: Verluste ausgleichsfähig?

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BUNDESFINANZHOF
Az.: VIII R 45/98
Urteil vom 10. Juli 2001
Vorinstanz: FG München

Leitsatz:

Verluste des nicht nach außen auftretenden Gesellschafters einer BGB-Innengesellschaft, die zu einem negativen Kapitalkonto geführt haben, sind nicht ausgleichsfähig, sondern nur nach § 15a EStG verrechenbar. Das gilt auch dann, wenn sich der Gesellschafter gegenüber dem tätigen Gesellschafter zum Verlustausgleich verpflichtet hat.
Norm: § 15a Abs. 1, Abs. 4, Abs. 5 Nr. 1 und 2 EStG

Gründe
I.
Der Kläger und Revisionskläger (Kläger), die beigeladene L und PS schlossen 1991 einen „Vertrag über die Errichtung einer Innengesellschaft“. Nach diesem Vertrag war L verpflichtet, den Betrieb einer Fotomodellagentur aufzunehmen. Dazu stellte ihr PS als Startkapital ein unverzinsliches Darlehen in Höhe von 300 000 DM zur Verfügung. Zur Rückzahlung des Darlehens war sie nur verpflichtet, „soweit dies aus dem Gewinn der Agentur möglich ist“. L meldete die Agentur zum 21. Juli 1991 unter ihrem Namen als selbständiges Gewerbe an.
Im Innenverhältnis zu ihren Mitgesellschaftern stand L die alleinige Geschäftsführung zu; sie durfte jedoch eine Reihe von Geschäften (wie die Einstellung von Arbeitnehmern, den Abschluss und die Kündigung von Dauerschuldverhältnissen, die Aufnahme von Rechtsbeziehungen zu anderen Agenturen und Kunden, den Erwerb von Wirtschaftsgütern im Wert von mehr als 500 DM etc.) nur mit Zustimmung des Klägers oder des Klägers und PS vornehmen. Außerdem standen dem Kläger und PS die Informations- und Kontrollrechte nach § 716 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) zu.
Für ihre Tätigkeit durfte L monatlich als nichtrückzahlbaren Vorschuss auf ihre Gewinnbeteiligung von 50 v.H. jeweils 5 000 DM netto entnehmen. Soweit sie ihren Verpflichtungen nachkam, war sie im Innenverhältnis von der Haftung und von der Teilnahme am Verlust der Agentur freigestellt; den Verlust trugen der Kläger zu einem Drittel, PS zu zwei Drittel. Am Gewinn war PS nicht, der Kläger zu 50 v.H. beteiligt. Dieser Verteilungsschlüssel sollte auch für den Fall der Auseinandersetzung der Gesellschaft gelten.
Die Agentur erwirtschaftete im Streitjahr 1991 einen Verlus[…]


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