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Rechtsanwälte Kotz GbR

Bauvertrag – Unterzeichnung des Vertrages mit neuen bisher nicht vorhandenen Klauseln

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LG Hannover – Az.: 25 O 70/11 – Urteil vom 31.05.2012

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 68.089,00 € zuzüglich Zinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27.02.2011 zu zahlen.

Die Beklagte wird außerdem verurteilt, an die Klägerin außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 800,00 € zu zahlen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Symbolfoto: Von Backgroundy/Shutterstock.com

Die Parteien streiten um Werklohn aus einem Auftrag der Beklagten vom 10.08.2010 an die Klägerin im Zusammenhang mit dem Bauvorhaben …, Fachmarkt. Die Klägerin hatte Zimmererarbeiten zum Festpreis von 65.000 € netto zu erbringen sowie aufgrund eines Nachtragsauftrages vom 08.11.2010 für einen Verstärkungsbalken Werkleistungen in Höhe von 3.500 €. Nach einer Abschlagsrechnung vom 25.11.2010 lehnte die Beklagte die Bezahlung dieser Rechnung ab und erhob Mängeleinwendungen. Die Klägerin beseitigte die Mängel und erstellte sodann ihre Schlussrechnung vom 27.01.2011 (Anlage K7). Die Klägerin verlangt den Pauschalpreis für die Erbringung der Dachkonstruktion (65.000 €) sowie die pauschalisiert vereinbarten Mehrkosten durch Abfangen einer technischen Anlage (3.500 €), abzüglich den vereinbarten Abzug für Bauwesenversicherung, Bautoilettenbenutzung und Nutzung des Baustromanschlusses, insgesamt 68.089,00 € netto – die Klagforderung -. Die Abzüge der Beklagten in der Prüfrechnung für Trennlage (2.320 €) und behauptete Ersatzvornahmen (501,40 €) will die Klägerin nicht gelten lassen. Die Beklagte übersandte eine Prüfrechnung vom 21.02.2011 mit Abrechnungsbogen, die die vorgenannten Abzüge enthält. Zugleich erhob sie den Schlusszahlungseinwand, dem die Klägerin am 24.02.2011 widersprach. Im Bauvertrag der Parteien vom 20.10.2010 befindet sich eine Klausel folgenden Wortlauts:

„Der Auftraggeber verpflichtet sich, die gesamte Summe an den Auftragnehmer auszuzahlen. Verrechnungen mit alten Bauvorhaben dürfen nicht vorgenommen werden.“

Die Beklagte hatte bereits vorgerichtlich und jetzt auch im Prozess d[…]


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