Keine Räumung: Einstweilige Verfügung für Wohnungsmieterin abgelehnt
Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gemäß § 940a Abs. 2 ZPO zur Räumung einer Wohnung wurde zurückgewiesen, weil die Antragstellerin keinen Verfügungsgrund glaubhaft gemacht hat. Der Antragsgegner, der in der Wohnung zur Untermiete wohnt, steht zu ihr in keinem vertraglichen oder gesetzlichen Rechtsverhältnis. Die Antragstellerin hatte die Wohnung an eine Firma vermietet, die sie einer Mitarbeiterin als Wohnraum zur Verfügung stellte. Ein Räumungstitel wurde gegen die Firma erwirkt, jedoch erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung erlangte die Antragstellerin Kenntnis von dem Antragsgegner und dessen Besitz an der Wohnung. Der Mietvertrag wurde als Gewerberaummietvertrag bewertet, sodass die Norm des § 940a Abs. 2 ZPO nicht anwendbar ist. Es besteht kein Verfügungsgrund für eine Leistungsverfügung zur Räumung der Wohnung und zur Herausgabe an die Antragstellerin. Die fortlaufende Nichterfüllung mietvertraglicher Verpflichtungen ist ein inhärentes Risiko jedes Mietvertrags und die Antragstellerin hat zudem im Räumungsprozess nur die M GmbH auf Räumung in Anspruch genommen, nicht aber die berechtigte Besitzerin der Wohnung.
Insgesamt wurde der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen, weil die Antragstellerin keinen Verfügungsgrund glaubhaft gemacht hat. Die Antragstellerin hatte die Wohnung an eine Firma vermietet, die sie einer Mitarbeiterin als Wohnraum zur Verfügung stellte. Der Mietvertrag wurde jedoch als Gewerberaummietvertrag bewertet, sodass die Norm des § 940a Abs. 2 ZPO nicht anwendbar ist. Der Antragsgegner steht zu ihr in keinem vertraglichen oder gesetzlichen Rechtsverhältnis und es besteht kein Verfügungsgrund für eine Leistungsverfügung zur Räumung der Wohnung und zur Herausgabe an die Antragstellerin.
LG Frankfurt/Main – Az.: 2-04 O 81/23 – Beschluss vom 17.02.2023
1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.
2. Die Kosten des Verfügungsverfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.
3. Der Streitwert wird auf 26.988,30 Euro festgesetzt.
Tatbestand:
I.