LAG Hessen – Az.: 17 Sa 1249/13 – Urteil vom 02.06.2014
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 17. Juli 2013, 2 Ca 59/13, wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit zweier Kündigungen, um Zahlungsansprüche und um Weiterbeschäftigung.
Wegen des der erstinstanzlichen Entscheidung zugrundeliegenden unstreitigen Sachverhalts, des Vortrags der Parteien im ersten Rechtszug und der dort zuletzt gestellten Anträge wird zunächst auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen (Bl. 88 bis 93 d.A.). Unstreitig ist ferner, dass der Kläger vom 04. Januar 2012 bis 06. Januar 2012 und vom 12. März 2012 bis 14. März 2012 jeweils ein Seminar der A im Rahmen der PET-Ausbildung besuchte. Kost und Logis wurden vor Ort gestellt. Jedenfalls für die Teilnahme am ersten Seminar stellte die Beklagte dem Kläger einen Firmenwagen zur Verfügung, den der Kläger mit einer ebenfalls zur Verfügung gestellten Tankkarte betanken konnte. Die Reisekostenabrechnungen für die beiden Seminare (Bl. 130 f d.A.) füllte der Kläger aus und gab hierbei als Bankverbindung sein Privatkonto und nicht ein Konto der Beklagten an. Die A leistete Reisekostenerstattung an den Kläger und nicht an die Beklagte. Von dem Vorgang erhielt die Beklagte am 16. Oktober 2013 Kenntnis. Mit Schreiben vom 28. Oktober 2013 (Bl. 132 d.A.) erklärte sie gegenüber dem Kläger eine weitere Kündigung, und zwar fristlos und hilfsweise zum 30. November 2013.
Das Arbeitsgericht Darmstadt hat der Klage durch am 17. Juli 2013 verkündetes Urteil, 2 Ca 59/13, stattgegeben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Kündigungen der Beklagten vom 29. Januar 2013 und 30. Januar 2013 seien unwirksam da sozial nicht gerechtfertigt. Denn die Beklagte habe verhaltensbedingte Kündigungsgründe nicht hinreichend konkret dargelegt. Es sei nicht konkret dargelegt, welche Unmutsäußerungen und Veränderungsgedanken der Kläger gegenüber seiner Kollegin B oder welche Beschwerden und Anfragen er gegenüber C, dem Ansprechpartner der Beklagten bei ihrem Hauptkunden D, vorgebracht habe. Die […]