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Ratenzahlungsvereinbarung bei Gerichtsvollzieher – keine Einigungsgebühr für Rechtsanwalt 

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BGH
Az: VII ZB 157/05
Beschluss vom 28.06.2006

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Juni 2006 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des Gläubigers gegen den Beschluss der 19. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 2. November 2005 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Beschwerdewert: 415,28 EUR
Gründe:
I.
Der Gläubiger betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung. Bei Erteilung des Vollstreckungsauftrags an den Gerichtsvollzieher hat sich sein damaliger Verfahrensbevollmächtigter mit dem Einzug von Teilbeträgen einverstanden erklärt. Der Gerichtsvollzieher hat daraufhin dem Schuldner gestattet, den geschuldeten Betrag in Raten zu bezahlen. Nachdem der Hauptsachebetrag eingezogen worden war, hat der Gläubiger neben den offen gebliebenen Kosten die Vollstreckung einer Einigungsgebühr mit der Begründung beantragt, zwischen ihm und dem Schuldner sei eine Ratenzahlungsvereinbarung zustande gekommen.

Der Gerichtsvollzieher hat die Vollstreckung dieser Einigungsgebühr abgelehnt. Die dagegen eingelegte Erinnerung hat das Amtsgericht zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde des Gläubigers hatte keinen Erfolg. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt er seinen Antrag auf Vollstreckung einer Einigungsgebühr zuzüglich Auslagenpauschale in Höhe von insgesamt 415,28 EUR weiter.

II.
Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, eine Einigungsgebühr nach Nrn. 1000, 1003 der Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG (im folgenden: VV-RVG) sei nicht entstanden und daher nicht gemäß § 788 Abs. 1 Satz 1 ZPO vom Gerichtsvollzieher beizutreiben. Die Einigungsgebühr setze die Mitwirkung des Rechtsanwalts beim Abschluss eines Vertrags voraus, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis anders als durch Anerkenntnis oder Verzicht beseitigt werde. Ein solcher Vertrag sei unter Mitwirkung des Verfahrensbevollmächtigten des Gläubigers nicht zustande gekommen. Ein Ratenzahlungsvertrag sei weder zwischen Gläubiger und Schuldner noch zwischen letzterem und dem Gerichtsvollzieher geschlossen worden. Das Einverständnis des Gläubigers mit der Einzieh[…]


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