Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Alkoholsucht – fristlose Kündigung

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

LAG Rheinland-Pfalz
Az: 10 Sa 419/10
Urteil vom 10.02.2011

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern – Auswärtige Kammern Pirmasens – vom 6. Juli 2010, Az.: 4 Ca 293/09, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen Änderungskündigung der Beklagten vom 16.03.2009 mit sozialer Auslauffrist zum 30.09.2009 sowie über die Wirksamkeit einer Versetzung.
Die Beklagte betreibt ein Krankenhaus mit ca. 920 Arbeitnehmern, darunter etwa 400 Mitarbeitern (nach Kopfzahl) im Pflegedienst. Die am … 1953 geborene, verheiratete Klägerin ist von der Beklagten am 01.04.1990 als Kinderkrankenschwester eingestellt worden. Seit dem 30.11.1992 wird sie als stellvertretende Pflegedirektorin beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) einschließlich des Besonderen Teils für Krankenhäuser (TVöD-K) Anwendung. Die Klägerin erhält nach Entgeltgruppe 11 TVöD-K eine monatliche Vergütung von ca. € 4.300,00 brutto.
Die Klägerin fehlte im Jahr 2006 an 183 Kalendertagen, im Jahr 2007 an 32 Kalendertagen und im Jahr 2008 an 54 Kalendertagen krankheitsbedingt. Im Jahr 2006 zog sie sich einen Bruch des Sprunggelenks, im Jahr 2008 einen Armbruch zu. Beide Brüche führt die Beklagte auf Stürze unter Alkoholeinfluss zurück. Am 08.10.2008 führte sie mit der Klägerin wegen des Verdachts einer Alkoholabhängigkeit ein Mitarbeitergespräch im Rahmen des betrieblichen Eingliederungsmanagements. Die Klägerin räumte ihre Alkoholkrankheit ein und versicherte, sich in eine ambulante Suchttherapie zu begeben. Seit dem 15.10.2008 besuchte sie regelmäßig einmal wöchentlich die Fachstelle Sucht der Diakonie in ……..Stadt.
Am 06.03.2009 veranstaltete die Beklagte ein Betriebsfest. Die Klägerin trank Alkohol. Es ist zwischen den Parteien streitig, ob sie jede Kontrolle und Orientierung verloren hat. Seit dem 09.03.2009 ist die Klägerin ununterbrochen arbeitsunfähig erkrankt.
Nach Zustimmung des Betriebsrates entband die Beklagte die Klägerin mit Schreiben vom 16.03.2009 (Bl. 19.d.A.) mit sofortiger Wirkung von ihrer Funktion als stellvertretende Pfleged[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv