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Rechtsanwälte Kotz GbR

Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund des Erreichens der Regelaltersgrenze

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ArbG Berlin, Az.: 60 Ca 14196/14, Urteil vom 11.03.2015

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.

III. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.800,00 EUR festgesetzt.
Tatbestand
Symbolfoto: Von zEdward_Indy / Shutterstock.com

Mit seiner Klage wendet sich der Kläger gegen eine Beendigung seines Arbeitsverhältnisses aufgrund des Erreichens der Regelaltersgrenze für den Rentenbezug.

Der am ….. 1949 geborene Kläger ist langjährig beim beklagten Land tätig. Auf das Arbeitsverhältnis finden gemäß arbeitsvertraglicher Vereinbarung die für das beklagte Land geltenden Tarifverträge Anwendung.

Für die Zeit ab 1. Oktober 2014 hat der Kläger Anspruch auf eine abschlagsfreie Regelaltersrente gem. § 235 Abs. 2 S. 1 SGB VI. Mit Schreiben vom 7. Juli 2014 teilte das beklagte Land dem Kläger mit, sein Arbeitsverhältnis ende gem. § 33 Abs. 1 a) TV-L mit Ablauf des 30. September 2014.

Mit seiner am 10. Oktober 2014 beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage wendet sich der Kläger hiergegen. Die tarifvertraglich vorgesehene Befristung seines Arbeitsverhältnisses sei als Benachteiligung wegen des Alters ohne angemessenen Rechtfertigungsgrund unwirksam. Zwar erkenne der EuGH tarifvertragliche Altersgrenzen an, wenn diese durch ein legitimes Ziel der Arbeitsmarkt- und Beschäftigungspolitik gerechtfertigt sowie angemessen und erforderlich zum Erreichen dieses Ziels seien. Dies sei vorliegend nicht der Fall. Die Benachteiligung wegen des Alters der Geburtsjahrgänge bis 1964 mit unterbliebener bzw. nur schrittweiser Erhöhung der Regelaltersgrenze gegenüber den späteren Geburtsjahrgängen, bei denen die Regelaltersgrenze erst mit dem 67. Lebensjahr erreicht wird, sei weder durch ein legitimes Ziel der Beschäftigungs- und Arbeitsmarktpolitik gerechtfertigt noch sei sie hierfür angemessen und erforderlich. Ausweislich der Gesetzesbegründung sei das Renteneintrittsalter zwecks Finanzierbarkeit der Rentenversicherung angehoben worden. Ausgehend hiervon hätte das Renteneintrittsalter sofort erhöht werden müssen. Aus Gründen des Vertrauensschutzes und der Akzeptanz der Neuregelung, nicht aber aus beschäftigungs- oder arbeitsmarktpolit[…]


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