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Bußgeldverfahren – Mittelgebühr bei durchschnittlicher Angelegenheit

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AMTSGERICHT FRANKENTHAL(PFALZ)
Az.: 5189 Js 16685/04 1 OWi
Beschluss vom 29.04.2005

In dem Erinnerungsverfahren wegen Erstattung der notwendigen Auslagen des Freigesprochenen hat das Amtsgericht Frankenthal (Pfalz) am 29.04.2005 beschlossen:
Auf die Erinnerung des Erinnerungsführers werden die Kosten, die dem Betroffenen aufgrund rechtskräftigen Urteils des Amtsgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 27.07.2004 aus der Staatskasse zu erstattenden Auslagen auf 477,50 Euro festgesetzt.

Gründe:
Der Betroffene erhielt vom Rhein-Pfalz-Kreis einen Büßgeldbescheid mit Schreiben vom 27.04.2004, zugestellt am 29.04.2004, da er die Inbetriebnahme eines Kfz oder Fahrzeugkombination angeordnet haben sollte, obwohl es sich in einem nicht vorschriftsmäßigen Zustand befand oder soll es zugelassen haben, AZ: XXX. Dagegen legte er form und fristgereicht Einspruch ein. In der folgenden Hauptverhandlung am 27.07.2004 , in der er von seinem Rechtsanwalt, dem Erinnerungsführer, XX verteidigt wurde, wurde er auf Kosten der Landeskasse freigesprochen, da seine Verantwortlichkeit nicht nachgewiesen werden konnte. Der Erinnerungsführer beantragte die Ladung zweier Zeugen diesbezüglich zur Hauptverhandlung.
Er beantragte, die Kosten auf insgesamt 512,60 € festzusetzen. Dabei ging er von der Berechnung der Mittelgebühr aus sowie von der Erstattung der Fahrtkosten, da er aus Zweibrücken anreiste. Die Bezirksrevisorin bei dem LG FT hingegen berechnete einen geringeren Wert als die Mittelgebühr und nicht die gesamten Fahrtkosten und setzte die notwendigen Auslagen mit 332,50 € im Beschluss vom 20.1.2005 fest. Mit Schreiben vom 01.02.2005 legte der Erinnerungsführer gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss sofortige Beschwerde ein. Der Entscheidung wurde nicht abgeholfen und dem Richter vorgelegt.
Die sofortige Beschwerde ist als befristete Erinnerung zu sehen. Der Beschwerdeführer hat zwar ausdrücklich die sofortige Beschwerde eingelegt. Jedoch ist die konkrete Bezeichnung nicht maßgeblich. Gem. § 300 StPO ist ein Irrtum in der Bezeichnung des zulässigen Rechtsmittels unschädlich. Es kommt nicht auf das gebrauchte Wort, sondern darauf an, was der Rechtsmittelführer will. Besteht kein Zweifel daran, dass er eine Entscheidung anfechten will, soll er keinen Nachteil daraus erleiden, dass er sein Rechtsmittel nicht[…]


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