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Löschung eines Nacherbenvermerks – Anforderungen

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OLG Stuttgart – Az.: 8 W 146/18 – Beschluss vom 29.05.2018

1. Die Beschwerde der Beteiligten Ziff. 1 und 2 gegen die am 13.04.2018 erfolgte Löschung des Nacherbenvermerks im Grundbuch von … durch das Amtsgericht Waiblingen – Grundbuchamt – (Az. WBN036 GRG 1277/2017) wird zurückgewiesen.

2. Die Beteiligten Ziff. 1 und 2 tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf € 200.000,00 festgesetzt.
Gründe
I.

Die Beteiligten Ziff. 1 und 2 sind die Eltern der am 17./18.08.2007 verstorbenen … . Diese hatte mit ihrem Ehemann, dem Beteiligten Ziff. 3, am 15.04.1999 einen Ehe- und Erbvertrag geschlossen, in welchem sie für den Fall, dass sie vor dem Ehemann stirbt, diesen zu ihrem Alleinerben hinsichtlich ihres gesamten Vermögens einsetzte. Der überlebende Ehemann wurde jedoch nur als – befreiter – Vorerbe eingesetzt. Zum Nacherben hinsichtlich des zum Zeitpunkt des Todes des überlebenden Ehemanns übrigen Nachlasses hat die Ehefrau diejenigen Personen bestimmt, die ihre gesetzlichen Erben wären, wenn sie im Zeitpunkt des Nacherbfalls (Tod des überlebenden Ehemanns) unverheiratet gestorben wäre, unter sich beteiligt gemäß der gesetzlichen Erbfolge in diesem Zeitpunkt.

In den Nachlass der … fiel unter anderem der im Rubrum näher bezeichnete Grundbesitz …. (Gebäude- und Freifläche). Am 06.03.2008 wurde im Grundbuch ein Nacherbenvermerk eingetragen. Über dieses Grundstück schloss der Beteiligte Ziff. 3 als Verkäufer mit dem Beteiligten Ziff. 4 als Käufer am 16.08.2017 vor Notar B… B…, S…, einen Kaufvertrag, in dem ein Kaufpreis in Höhe von € 485.000,00 vereinbart worden ist. Auf Antrag der Kaufvertragsparteien wurde in der Folge nach schriftlicher Anhörung der Beteiligten Ziff. 1 und 2 am 13.04.2018 der Nacherbenvermerk im Grundbuch gelöscht. Im Rahmen des Erledigungsprotokolls vom 13.04.2018 hat das Amtsgericht Waiblingen – Grundbuchamt – ausgeführt, begründete Zweifel an der Vollentgeltlichkeit des Kaufvertrages bestünden nicht. Selbst wenn der Beteiligte Ziff. 3 als Vorerbe bei dem Verkauf nicht den vielleicht optimal erzielbaren Verkaufspreis erzielt hätte, würde dies nur dann zu einer teilweisen Unentgeltlichkeit des abgeschlossenen Rechtsgeschäfts führen, wenn der Verkäufer dies gewusst habe oder habe wissen müssen und auch subjektiv aus Sicht beider Vertragsparteien eine Teilunentgeltlichkeit mit Begünstigungsabsicht zugunsten des Käufers gewollt gewesen sei. Nach Überzeugung des Grundbuchamts sei dieser subjektive […]


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