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Berufsunfähigkeitsversicherung – Versicherer muss Leistungseinstellung begründen

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Oberlandesgericht Celle, Az.: 8 U 139/18, Urteil vom 19.11.2018

In dem Rechtsstreit vom 29. Oktober 2018 für Recht erkannt:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 4. Mai 2018 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 5. Zivilkammer des Landgerichts Lüneburg unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 51.734,02 € zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11. Januar 2017.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ab Januar 2017 bis längstens Januar 2044 eine Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von 1.890,77 € monatlich im Voraus zu zahlen und dem Kläger für den Zeitraum ihrer Leistungspflicht Beitragsbefreiung in Höhe der monatlichen Versicherungsbeiträge in Höhe von jeweils 99,00 € zu gewähren.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des insgesamt vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf bis zu 140.000,00 € festgesetzt.
G r ü n d e:
I.

Der Kläger begehrt Leistungen aus einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung.

Die Parteien verbindet mit Wirkung ab dem 1. Januar 2006 eine Versicherung auf den Todes- und Erlebensfall mit eingeschlossener Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung. Dem Versicherungsvertrag liegen unter anderem die Besonderen Bedingungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung zugrunde (BUZ). Hinsichtlich des Inhalts der BUZ wird auf Bl. 28 – 32 d. A. Bezug genommen. Hinsichtlich des Inhalts des Versicherungsscheins vom 15. Dezember 2005 wird auf Bl. 13 – 17 d. A. Bezug genommen.

Am 23. Februar 2013 erlitt der Kläger anlässlich seiner Tätigkeit als selbstständiger Forstwirt einen Unfall. Dabei kam es zu Frakturen im Bereich der Wirbelsäule und des Unterschenkels. Mit Schreiben vom 19. November 2013 bestätigte die Beklagte einen Anspruch des Klägers auf Zahlung von Berufsunfähigkeitsleistungen rückwirkend ab dem 1. März 2014 (Bl. 39 d. A.).

Mit Schreiben vom 23. September 2014 (Bl. 42 d. A.) teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass die beim Kläger vorhandenen unfallbedingten Einschränkunge[…]


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