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Zahnärztliche Jahresuntersuchung und Kalenderjahr – welcher Zeitraum?

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Landessozialgericht NRW
Az: L 16 B 103/03 KR
Beschluss
Vorinstanz: Sozialgericht Dortmund, Az.: S 40 KR 113/02

Das LSG NRW hat beschlossen:

Auf die Beschwerde der Beklagten wird der Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 30.09.2003 dahin geändert, dass außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten sind.

 
Gründe:
I.
Zwischen den Beteiligten war die Höhe des Anteils streitig, den der Kläger bei der Eingliederung von Zahnersatz gemäß § 30 Abs. 2 SGB V zu leisten hat.
Der Kläger reichte bei der Beklagten einen Heil- und Kostenplan (HKP) vom 25.04.2002 für Zahnbehandlungsmaßnahmen durch den Zahnarzt Dr. W und nachfolgend eine Bescheinigung des Dr. W vom 14.05.2002 ein, wonach die jährliche zahnärztliche Untersuchung für 1992 auf Anfang 1993 habe verlegt werden müssen, da Ende 1992 kein Termin frei gewesen sei. Die jährliche zahnärztliche Untersuchung für 1993 sei am 27.09.1993 erfolgt. Mit Bescheid vom 18.06.2002 bewilligte die Beklagte einen Zuschuss nach § 30 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) in Höhe von 60 %. Zur Begründung führte sie aus, dass ein höherer Bonus als 10 % nicht möglich sei, da für das Jahr 1992 kein Nachweis über die erforderliche Mund-/Zahngesundheitsuntersuchung vorgelegen habe. Hiergegen richtete sich der Widerspruch des Klägers vom 02.07.2002, zu dessen Begründung er ausführte, eine Unterbrechung der Zahnbehandlung in den letzten zehn Kalenderjahren habe nicht stattgefunden. Durch die Bescheinigung des Dr. W sei nachgewiesen, dass die reguläre Untersuchung für 1992 am 07.01.1993 stattgefunden habe. Mit weiterem Bescheid vom 03.07.2002, der erstmals mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen war, lehnte die Beklagte die Gewährung eines höheren Zuschusses ab. Die erforderliche zahnärztliche Untersuchung sei auf das Kalenderjahr bezogen. § 30 Abs. 2 SGB V sehe Ausnahmen etwa wegen Terminproblemen in der Zahnarztpraxis nicht vor. Mit Widerspruch vom 25.07.2002 vertrat der Kläger die Auffassung, § 30 Abs. 2 SGB V sei dahingehend auszulegen, dass das Jahr der Behandlung für die Berechnung der 10-Jahres-Frist mitzuzählen sei. Im Übrigen habe die Untersuchung im Jahre 1992 aus Gründen nicht stattgefunden, die der Kläger nicht zu vertreten habe. Mit Widerspruchsbescheid vom 09.10.2002 wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründ[…]


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