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Rechtsanwälte Kotz GbR

Unterkunftskosten bei Leistung der Grundsicherung im Alter: Bemessung an tatsächlich angemessenen Aufwendungen

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Landessozialgericht Rheinland-Pfalz
Az.: L 3 ER 143/06 SO
Urteil vom 28.09.2006 (rechtskräftig)
Vorinstanz: Sozialgericht Speyer, Az.: S 16 ER 208/06 SO, Urteil vom 07.07.2006

Entscheidung:
Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Speyer vom 07.07.2006 geändert und der Beschwerdegegner im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Beschwerdeführerin vorläufig ab dem 23.06.2006 für die Dauer von sechs Monaten, längstens bis zur Entscheidung über den Widerspruch der Beschwerdeführerin Leistungen zur Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) unter Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin für die Wohnung in Bad Dürkheim, Weinstraße Süd 8 zu zahlenden Kaltmiete in Höhe von 245,00 EUR monatlich zu gewähren. Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Der Beschwerdegegner trägt 1/3 der außergerichtlichen Kosten der Beschwerdeführerin im Antrags- und Beschwerdeverfahren.

Gründe:
I.
Streitig ist zwischen den Beteiligten ein Anspruch der 1942 geborenen Beschwerdeführerin auf Verpflichtung des Beschwerdegegners, ihr im Wege des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens Leistungen zur Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII zu gewähren.
Die Beschwerdeführerin lebte bis Ende Februar 2006 in M , wo sie Leistungen zur Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem Vierten Kapitel des SGB XII bezog.

Der Beschwerdegegner teilte der Beschwerdeführerin vor ihrem Umzug mit, dass weder Mietkaution noch Maklergebühren oder sonstige umzugsbedingte Kosten übernommen würden. Die Beschwerdeführerin schloss am 07.02.2006 einen Mietvertrag über die von ihr nunmehr bewohnte Wohnung in der W in B. Die Gesamtmiete in Höhe von 260,00 EUR setzt sich aus einer Kaltmiete in Höhe von 245,00 EUR und den Nebenkosten in Höhe von 15,00 EUR zusammen. Nach der Abschlagsrechnung der Stadtwerke B sind von der Beschwerdeführerin Abschlagszahlungen für Strom in Höhe von 15,00 EUR und für Gas in Höhe von 40,00 EUR monatlich zu leisten. Die Beschwerdeführerin entrichtete die mietvertraglich vereinbarte Kaution in Höhe von 490,00 […]


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