Hessisches Landessozialgericht
Az.: L 1 KR 153/04
Urteil vom 20.03.2008
Vorinstanz: Sozialgericht Kassel, Az.: S 12 KR 1305/01, Urteil vom 10.03.2004
Entscheidung:
Auf die Berufung der Klägerin werden das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 10. März 2004 sowie der Bescheid der Beklagten vom 6. November 2000 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. September 2001 aufgehoben, soweit die Beklagte Versicherungspflicht des Beigeladenen zu 1. zur Renten- und Arbeitslosenversicherung festgestellt und für ihn Beiträge einschließlich Umlagen nach dem Lohnfortzahlungsgesetz nachgefordert hat.
Die Beklagte hat der Klägerin und dem Beigeladenen zu 1. die außergerichtlichen Kosten beider Instanzen zu erstatten.
Im Übrigen haben die Beteiligten einander keine Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
Streitig ist, ob die Beklagte für den Zeitraum vom 1. Februar 1998 bis zum 30. September 2000 von der Klägerin Beiträge für den Beigeladenen zu 1. aufgrund einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nachfordern darf.
Die Klägerin ist ein Bauunternehmen für Hoch-, Tief- und Stahlbetonbau. Mit der Firma G. H., vertreten durch den Beigeladenen zu 1., hatte die Klägerin im Jahr 1998 Werkverträge über die Projektierung der Montage von Bauwerken geschlossen.
Der Beigeladene zu 1. ist gelernter Stahl- und Betonbauer; er hat 1974 die Meisterprüfung in diesem Beruf bestanden und ist seitdem freiberuflich als Projektleiter für verschiedene Auftraggeber tätig gewesen. Die Firma G., eine Gesellschaft für Betonbau und Mauerwerksarbeiten, hatte der Beigeladene zu 1. als Einpersonengesellschaft mit einem Stammkapital von zwei englischen Pfund am 1. Dezember 1993 in London gegründet. Am 11. Februar 1997 wurde die Firma im englischen Company Register gelöscht, am 14. Januar 1999 in H neu gegründet. Der Geschäftssitz der Firma beziehungsweise ihre Betriebsstätte ist bis zu ihrer endgültigen Löschung im Jahr 2003 in Deutschland gewesen; sie war dort bei dem zuständigen Finanzamt gemeldet. Der Beigeladene zu 1. war zu 100 % Shareholder und Generalbevollmächtigter der G.
In Erfüllung der Werkverträge war der Beigeladene zu 1. für die G in dem Zeitraum vom 1. Februar 1998 bis 30. September 2000 a[…]