Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Reiseveranstalterhaftung wegen Kreuzfahrtumbuchung und nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

AG Wiesbaden, Az.: 91 C 295/14 (85), Urteil vom 07.08.2014

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 716,50 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 03.09.13 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 139,83 € zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger 56% und die Beklagte 44% zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Parteien dürfen jeweils die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der Kläger buchte bei der Beklagten anlässlich des 50. Geburtstags seiner Ehefrau am 18.02.14 mindestens 1 Jahr im Voraus eine Kreuzfahrt für die Reisezeit 19.02.14 – 01.03.14 mit der Norwegian Jade für sich und seine Ehefrau zu einem Reisepreis in Höhe von 1833,00 €.

Am 16.08.13 stornierte die Beklagte die Reise, weil sie das Schiff im Rahmen der Olympischen Spiele in Sotschie weiter verchartert hatte.

Sie bot dem Kläger eine Umbuchung auf eine andere Reise aus ihrem Programm an. Dies lehnte der Kläger ab.

Die Beklagte erstattete dem Kläger die von ihm angezahlten 372,00 €, entstandene Hotelkosten in Höhe von 351,00 €, Flugkosten in Höhe von 351,80 €, 120,00 € für die Reiserücktrittsversicherung sowie 200,00 € als Entschädigung für vertane Urlaubszeit.

Der Kläger begehrt mit seiner Klage weiteren Schadensersatz wegen vertaner Urlaubszeit aus eigenem und von seiner Ehefrau abgetretenem Recht.

Er ist der Ansicht, dass für die vertane Urlaubszeit eine Entschädigung in Höhe des Reisepreises angemessen sei.

Er beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 1633,00 € zzgl. Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 03.09.13 und vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 179,22 € zu zahlen.

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie ist der Ansicht, dass der Kläger durch die Entschädigung in Höhe von 200,00 € sowie durch Ausstellung eines Kreuzfahrtgutscheins in Höhe von weiteren 200,00 € für eine weitere Buchung bei ihr ausreichend kompensiert sei.
Entscheidungsgründe


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv