Arbeitsgericht Frankfurt am Main
Aktenzeichen 7 Ca 532/01
Verkündet am 23.01.2002
In dem Rechtsstreit hat das Arbeitsgericht Frankfurt am Main – Kammer 7 – auf die mündliche Verhandlung vom 23.01.2002 für Recht erkannt:
Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch die fristlose Kündigung der Beklagten vom 11. Januar 2001, zugegangen am 13. Januar 2001 beendet worden ist, sondern aufgrund ordentlicher Kündigung der Beklagten vom 11. Januar 2001, zugegangen am 31. März 2001 beendet worden ist.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Der Streitwert wird auf 10.737,00 Euro festgesetzt.
Tatbestand
Auf Grund des Arbeitsvertrages vom 30.07.1998, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird (BI. 3 – 6 d.A.) ist der Kläger seit dem 01.08.1998 bei der Beklagten als technischer Einkäufer zu einem monatlichen Bruttogehalt von zuletzt DM 7.000, beschäftigt. Der Kläger ist 49 Jahre alt und verheiratet. Im Betrieb der Beklagten sind in der Regel mehr als fünf Arbeitnehmer beschäftigt und es existiert kein Betriebsrat. Mit Schreiben vom 11.01.2001, auf dessen Inhalt ebenfalls Bezug genommen wird (Bl. 7 – 11 d.A.), kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis fristlos und hilfsweise fristgerecht zum 31.03.2001. Mit seiner Klage vom 17.01.2001, bei Gericht am 19.01.2001 eingegangen, wendet sich der Kläger gegen die ausgesprochene Kündigung.
Der Kläger ist der Meinung, sowohl die fristlose als auch die hilfsweise ordentliche Kündigung der Beklagten sei nicht gerechtfertigt. Die im Kündigungsschreiben der Beklagten enthaltenen tatsächlichen Behauptungen seien sachlich unzutreffend. Insbesondere sei er, der Kläger, nicht abgemahnt worden. Im Übrigen habe er die ihm vorgeworfenen Verfehlungen nicht begangen.
Der Kläger beantragt,
1. festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die fristlose Kündigung der Beklagten vom 11.01.2001, zugegangen am 13.01.2001, nicht aufgelöst worden ist.
2. Festzustellen, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis auch nicht durch andere Beendigungstatbestände aufgelöst worden ist und über den genannten Zeitpunkt hinaus fortbesteht.