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Pflegeversicherung: Pflegegeld nach Stufe 1 – Pflegekosten aus Bulgarien

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Landessozialgericht NRW
Az.: L 6 P 60/03
Urteil vom 06.01.2005
Vorinstanz: Sozialgericht Münster, Az.: S 6 P 2/03

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Münster vom 10.10.2003 wird
zurückgewiesen. Kosten sind auch im zweiten Rechtszug nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:
Der Kläger begehrt die Weiterführung eines durch gerichtlichen Vergleich beendeten Verfahrens. In der Sache beansprucht er im Wesentlichen die Zahlung von Pflegegeld nach Pflegestufe l für weitere vier Monate.
Der 1948 geborene Kläger war in der Zeit vom 01.01.1998 bis 31.12.1999 bei der Beklagten pflegeversichert. Zuvor war er Mitglied bei der Barmer Ersatzkasse und anschließend bei der AOK Westfalen-Lippe.
Die Beklagte lehnte mit Bescheiden vom 16.03.1999 und 13.07.2000 die Zahlung von Pflegegeld ab, weil der Kläger die Pflege nicht in geeigneter Weise selbst sichergestellt habe. Die Pflegeleistung könne nur als Sachleistung bewilligt werden. Hiergegen wandte sich der Kläger mit der beim Sozialgericht Münster unter dem Az.: S 6 (15) P 2/00 geführten Klage.
Mit weiteren Bescheiden vom 27.08.1999 und 19.04.2001 lehnte die Beklagte die Erstattung von in Bulgarien entstandenen Pflegekosten ab. Hiergegen richtete sich die beim Sozialgericht Münster unter dem Az.: S 6 (15) P 56/00 erhobene Klage.
Das Sozialgericht erörterte beide Verfahren mit den Beteiligten am 15.11.2002. In der vom Vorsitzenden und der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle gefertigten und unterschriebenen Niederschrift über diesen Termin heißt es:
„Im Termin zur Erörterung des Sachverhalts erscheinen: Der Kläger in Begleitung des Herrn Rechtsanwalt Dr. T; für die Beklagte Herr l unter Bezugnahme auf die bei Gericht hinterlegte Generalterminsvollmacht.
Der Vorsitzende erörtert den Sachverhalt mit den Erschienenen. Der Kläger erteilt Herrn Rechtsanwalt Dr. T Vollmacht auch für die Streitsache S 6 (15) P 56/00.
Der Vorsitzende überreicht dem Vertreter der Beklagten sowie dem Bevollmächtigten des Klägers eine Ablichtung der Niederschrift vom 21.12.2000 des LSG in der Berufungssache L 16 P 3/00, eine Kopie des Aktenvermerks des Herrn A vom 0[…]


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