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Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen – Az.: 7 A 609/19 – Beschluss vom 08.04.2020

Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 7.500,00 Euro festgesetzt
Gründe
Der Zulassungsantrag hat keinen Erfolg.

Das Zulassungsvorbringen führt nicht zu den geltend gemachten ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Es ist nicht geeignet, die tragende Argumentation des Verwaltungsgerichts zu erschüttern, die Klägerin werde durch die angefochtene Baugenehmigung nicht in ihren nachbarlichen Rechten verletzt, insbesondere liege kein Verstoß gegen die Abstandsflächenvorschriften vor.

Soweit die Klägerin geltend macht, wegen der besonderen Gestaltung des Hauses, insbesondere des Daches und der Giebelwand, könne die in § 6 Abs. 4 BauO NRW a.F. vorgesehene Vergünstigung nicht für die Gesamtgiebelfläche in Anspruch genommen werden, weckt dies keine ernstlichen Zweifel. Gemäß § 6 Abs. 4 Satz 6 Nr. 2 3. Spiegelstrich BauO NRW a.F. wird die Höhe von Giebelflächen im Bereich von Dächern und Dachteilen zu einem Drittel zur Wandhöhe hinzugerechnet, wenn nicht beide Seiten eine Dachneigung von mehr als 70° haben. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, die Regelung sei anwendbar und unterscheide nicht nach bestimmten Dachformen, es sei unerheblich, ob die Wände der Traufseiten Fenster enthielten, der Regelung unterfielen nicht nur solche Bauvorhaben, deren Giebelseiten eine geringere Ausdehnung aufwiesen als die Traufseiten.

Soweit die Klägerin geltend macht, es sei nicht vertretbar, für geneigte Außenwände bzw. überhängende Wände mit einer Neigung bis 70 ° das für Dächer geltende Berechnungsprinzip anzuwenden, geht das Vorbringen an den tatsächlichen Gegebenheiten vorbei.

(Symbolfoto: Von Koldunova Anna/Shutterstock.com)

Mit den allgemeinen Ausführungen zum „Nur-Dachhaus“ und der Behandlung desselben als „Nur-Wandhaus“ hat die Klägerin nicht dargelegt, dass es sich bei dem Vorhaben entgegen der Wertung des Verwaltungsgerichts u[…]


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