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Verkehrsunfall mit nicht feststellbaren Beschädigungen des Fahrzeugs

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OLG Frankfurt – Az.: 8 U 33/19 – Urteil vom 21.04.2020

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Hanau vom 31.01.2019 (Az.: 7 O 788/18) wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.

Der Kläger begehrt von der Beklagten Schadenersatz im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall, der sich am XX.XX.2018 in Stadt1 ereignet haben soll.

Mit der vorliegenden Klage hat der Kläger in erster Instanz – gestützt auf ein Gutachten des Sachverständigenbüros A vom 16.01.2018 (Bl. 9 ff. d.A.) -von der Beklagten Schadenersatz wegen kalkulierter Reparaturkosten in Höhe von 10.215,98 €, Erstattung der Sachverständigenkosten (1.143 €) und Zahlung einer Nebenkostenpauschale (25 €) beansprucht. Im Sachverständigengutachten wird unter der Überschrift „Schadensbeschreibung“ der zu begutachtende Haftpflichtschaden vom XX.XX.2018 als „Anstoß entlang der rechten Fahrzeugseite“ beschrieben und es werden einzelne Beschädigungen aufgeführt. Bei der Auflistung der Beschädigungen heißt es u.a.: „Stossfänger vo.rechts beschädigt“, „Kotflügel VR gebrochen“, […] „Reifen VR/Felge VR beschädigt“, „Reifen HR/Felge HR beschädigt“, „Das Fahrzeug ist V/H zu vermessen und einzustellen“, „Lenkungsprüfung“ (vgl. Gutachten, S. 4, Bl. 12 d.A.). Im Gutachten heißt es unter der Überschrift „Vor-/Altschäden“ darüber hinaus „behobener Frontschaden“ sowie „Das Fahrzeug weist Vorschäden auf: Stossfänger vorne beschädigt, Felge VR Kratzer am Felgenhorn, Felge HR Kratzer am Felgenhorn“ (vgl. Gutachten, S. 5, Bl. 13 d.A.).

Der Kläger hat behauptet, er habe mit seinem Pkw (amtliches Kennzeichen: …) am XX.XX.2018 gegen 19.00 Uhr die vorfahrtsberechtigte Straße1 in Stadt1 befahren, als der wartepflichtige Versicherungsnehmer der Beklagten mit seinem Fahrzeug (amtliches Kennzeichen: …) an der Einmündung zur Straße1 ihm in etwa in Höhe der Hausnummer … die Vorfahrt genommen habe. Der Unfallgegner habe noch am Unfallort schriftlich sein alleiniges Verschulden eingeräumt.

Während der Kläger in der Klageschrift vom 24.07.2018 zum Unfallhergang zunächst noch behauptet hat, es habe, nachdem er die Einmündung zur Straße1 bereits weitestgehend passiert hatte, plötzlich einen Aufprall auf den hinteren rechten Kotflügel gegeben, hat er mit Schriftsatz vom 05.12.2018 unter Hinweis[…]


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