Landgericht Coburg
Az.:12 O 207/02
Urteil vom 10.07.2002
In dem Rechtsstreit wegen Schadensersatzes hat der Einzelrichter der 1. Zivilkammer des Landgerichts Coburg aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 10. Juli 2002 für Recht erkannt:
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen
von den Gerichtskosten
die Klägerin zu 1) 93 %
der Kläger zu 2) 7 %
von den außergerichtlichen Kosten
der Klägerin zu 1): diese selbst 100 %
des Klägers zu 2): dieser selbst 100 %
der Beklagten: die Klägerin zu 1) 93 %
der Kläger zu 2) 7 %.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen die Klägerin zu 1) durch Erbringung von Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages. Der Kläger zu 2) kann die Vollstreckung durch Erbringung von Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe erbringt.
Tatbestand:
Die Kläger machen Ansprüche wegen Amtspflichtverletzung geltend.
Die Klägerin ist Eigentümerin der Anwesen … und … in …, der Kläger zu 2) ist Mieter des Anwesens ….
Die Beklagte betreibt zur Abwasserbeseitigung gemäß Satzung vom 14.12.1994 eine Entwässerungsanlage als öffentliche Einrichtung (Anlage B 4).
Am 16.09.2000 kam es zu einem Rückstau in dem gemeindlichen Kanalnetz, wobei die Rückstauebene die Straßenoberkante nicht überschritt. Aufgrund des Rückstaus kam es in der Folgezeit zu einem Wassereintritt in die Wohnhäuser … und …, wobei in beiden Anwesen keine Rückstausicherungen gegeben waren.
Die Kläger führen aus, dass der aus den 60er Jahren stammende Kanal für die anfallenden Brauchwassermengen nicht mehr ausreiche und im Hinblick auf zwischenzeitlich entstandene Neubausiedelungen unterdimensioniert sei. Darüber hinaus bestehe in technischer Sicht die Möglichkeit, den Kanal in periodischen Abständen mit Videokameras zu untersuchen. Dieser Verpflichtung sei die Beklagte nicht nachgekommen, da ansonsten Fremdkörper im Kanalnetz f[…]