LG Kaiserslautern
Az: 3 O 323/13
Urteil vom 07.02.2014
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Kläger nimmt die Beklagte auf Zahlungen aus einer mit dieser abgeschlossenen Vollkaskoversicherung in Anspruch.
Der Kläger erlitt am 2.12.2012 gegen 5.20 Uhr mit seinem Pkw auf der Straße zwischen Otterberg und Schneckenhausen einen Verkaufsunfall. Dieser ereignete sich so, dass der Kläger bei geradem Fahrbahnverlauf unabhängig von einer verkehrsbedingten Ursache in den Gegenverkehr geriet und es dort zu einem Frontalzusammenstoß mit dem Fahrzeug der Zeugin … kam. Am Fahrzeug des Klägers entstand Totalschaden. Der Wiederbeschaffungsaufwand beläuft sich auf 8.734,00 €.
Eine Messung der BAK des Klägers um 8.45 Uhr ergab einen Wert von 0,76 Promille. Zuvor hatte der Kläger sowohl im Rettungswagen als auch in der Notaufnahme bereits Infusionen erhalten. Eine frühere Blutentnahme konnte nicht ausgewertet werden, da keine ausreichende Menge Blut entnommen worden war.
Der Kläger trägt vor, er sei er unter Umständen am Steuer eingeschlafen, bevor es zu dem Unfall kam. Zuvor habe er sich jedoch ausgeruht gefühlt, da er auf der besuchten Feier auch noch geschlafen habe. Zudem sei er es aufgrund seiner Tätigkeit im Schichtdienst gewöhnt, zu ungewöhnlichen Zeiten zu schlafen.
Jedenfalls beruhe der Unfall nicht darauf, dass er zuvor Alkohol getrunken habe. Er habe ohnehin allenfalls zwei bis drei Bier in einer Größe von 0,3 l getrunken.
Der Kläger beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 8.734,00 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, die Beklagten zu verurteilen, an ihn 718,40 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Die Beklagte trägt vor, der Kläger sei alkoholbedingt und wegen völliger Übermüdung absolut fahruntüchtig gewesen. Angesichts der nach dem Unfall gemessenen BAK habe im Unfallzeitpunkt eine Alkoholisierung von 1,1 Promille oder jedenfalls 0,9 Promille Vorgelegen. Damit g[…]