BUNDESSOZIALGERICHT
Az: B 3 KR 17/00 R
Verkündet am 25.09.2001
Der 3. Senat des Bundessozialgerichts hat auf die mündliche Verhandlung vom 25. September 2001 für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 22. September 2000 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die außergerichtlichen Kosten des Beklagten und des Beigeladenen in allen Rechtszügen zu erstatten.
Gründe
Der klagende eingetragene Verein ist ein Fachverband, in dem ca. 250 Betriebe von Orthopädiemechanikern und Bandagisten mehrerer Bundesländer organisiert sind. Aufgabe des Verbandes ist die Förderung der gewerblichen Interessen seiner Mitglieder. Im Juni 1996 hat er mit dem beklagten Landesverband der Betriebskrankenkassen einen Vertrag über die Lieferung von Hilfsmitteln nach § 127 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch (SGB V) abgeschlossen. Mit seiner Klage begehrt er die Verurteilung des Beklagten zur Unterlassung, soweit dieser eine am 20. August 1996 auch mit dem beigeladenen Landesapothekerverband (LAV) geschlossene „Vereinbarung über die Lieferung von Hilfsmitteln durch Apotheken gem. § 127 SGB V“ (im folgenden: Vertrag) laufend anwendet und durchführt. Nach dem Vertrag gilt die Zulassung der Apotheker gemäß § 126 SGB V zur Abgabe von Hilfsmitteln als erteilt, wenn diese weder handwerklich individuell angefertigt noch behinderten- oder therapiegerecht zugerichtet werden (Hilfsmittel der Gruppe 3). Bei bestimmten Hilfsmitteln, die behinderten- und/oder therapiegerecht zugerichtet werden, ist für die Zulassung die Teilnahme an Fortbildungsseminaren mit unterschiedlichem Inhalt und Umfang erforderlich. Der Beigeladene führt diese Seminare selbst durch, nimmt einen Abschlußtest ab und stellt ein Zertifikat aus, das von dem Beklagten als Nachweis der persönlichen Zulassungsvoraussetzungen anerkannt wird. Im einzelnen handelt es sich um a) Hilfsmittel zur Dekubitusversorgung und Stomaerstversorgung, b) medizinische Bandagen und medizinische Hilfsmittel zum Halten von Körperteilen, Alltagshilfen zur Krankenpflege und Rehabilitation, Hilfsmittel zur Lagerung, Umlagerung und zum Transport, c) Hilfsmittel zur künstlichen Ernährung, Beatmungs- und Sauerstoffgeräte, Hilfsmittel zur Inhalations- und Atemtherapie, d) Kompressionsstrümpfe und -Strumpfhosen (Hilfsmittel der Gruppe 2). […]