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Rechtsanwälte Kotz GbR

Anhängerschaden – rutschende Ladung und Vollkaskoversicherung

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Landgericht Duisburg
Az: 1 O 160/09
Urteil vom 05.02.2010

In dem Rechtsstreit hat die 1. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg auf die mündliche Verhandlung vom 12.11.2009 für R e c h t erkannt:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

T a t b e s t a n d:
Die Klägerin betreibt ein Transportunternehmen. Unter anderem war die Klägerin Halterin eines Anhängers im Güterverkehr, Aufbauart offener Kasten, mit dem amtlichen Kennzeichen und der Fahrzeugnummer, erstmals zugelassen am 05.03.2007. Dieses Fahrzeug war aufgrund eines am 02.01.2008 abgeschlossenen Vertrages mit der Versicherungsschein-Nr. bei der Beklagten haftpflicht- und kaskoversichert. Es war eine Selbstbeteiligung der Klägerin von 500,00 € bei Vollkaskoschäden vereinbart. Diesem Versicherungsvertrag lagen die allgemeinen Bedingungen für die Kfz-Versicherung von Nutz- und Flottenfahrzeugen zugrunde. Dort heißt es unter A.2.1.3.b., dass im Rahmen der Vollkaskoversicherung Unfälle des Fahrzeugs versichert seien, jedoch Schäden am Fahrzeug durch rutschende Ladung nicht als Unfallschäden gelten würden. Dieser Versicherungsvertrag mit der Beklagten kam über die Generalvertretung zustande.

Am 19.11.2008 erlitt ein bei der Klägerin angestellter Fahrer, der Zeuge, auf der Duisburger Straße in Duisburg-Hamborn einen Verkehrsunfall. Bei einem Abbiegemanöver nach links hoben sich die beiden linken Räder des Fahrzeugs vom Boden ab. Durch das dadurch bedingte Kippen des Anhängers löste sich die Ladung und rutschte seitlich im Anhänger umher, wodurch das gesamte Fahrzeug umstürzte. Laut Gutachten vom 03.12.2008 entstand hierdurch ein Schaden an dem Anhänger in Höhe von 11.174,45 € netto. Hinzu kamen Bergungsarbeiten in Höhe von 484,75 €.

Die Klägerin meldete der Beklagten den Schaden mit Schreiben vom 06.01.2009, woraufhin die Beklagte mit Schreiben vom 22.01.2009 unter Hinweis auf ihre AKB eine Regulierung ablehnte. Mit Schreiben des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 10.03.2009 wurde die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 24.03.2009 erneut zur Schadensregulierung aufgefordert, was die Prozessbevollmächtigen der Bekl[…]


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