VG Mainz
Az.: 8 K 172/01.MZ
Verkündet am 18.10.2001
In dem Verwaltungsrechtsstreit wegen Sozialhilfe (Hilfe zur Pflege) hat die 8. Kammer des Verwaltungsgerichts Mainz aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 18. Oktober 2001, für Recht erkannt:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Bewilligung von ihr als Hilfe zum Lebensunterhalt gewährten Leistungen als Hilfe zur Pflege und wendet sich gegen die konkrete Berechnung ihrer Hilfe.
Die Klägerin steht seit längerem im Hilfebezug durch die Beklagte. Bestandteil dieser Hilfeleistung war ein Betrag in Höhe von monatlich maximal 630,00 DM, der der Klägerin als Aufwendungsersatz für die Versorgung ihres Haushaltes durch Dritte im Rahmen der Hilfe zur Pflege bewilligt wurde. Mit Bescheid vom 05. Februar 1999 änderte die Beklagte mit Wirkung von März 1999 die Bewilligung der Leistungen dahingehend, dass sie die Kosten für eine Haushaltshilfe nunmehr im Rahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt übernahm. Die Voraussetzungen für die Gewährung der Hilfe nach den Bestimmungen der Hilfe in besonderen Lebenslagen seien nicht gegeben. Gleichzeitig wurde der Klägerin ein pauschaliertes Wohngeld in Höhe von 304,00 DM bewilligt.
Am 05. März 1999 erhob die Klägerin gegen den Bescheid vom 05. Februar 1999 Widerspruch und führte hierzu an, dass sie zu 100% schwerbehindert und auf eine Haushaltshilfe angewiesen sei. Mit Bescheid vom 23. März 1999 setzte die Beklagte die der Klägerin zu gewährenden Leistungen ab dem Monat März 1999 nochmals verändert fest. Unter dem vom 10. Mai 1999 legte die Klägerin dar, dass die Haushaltshilfe aus Mitteln des Landes getragen werde und nicht in ihre Unterhaltsberechnung einfliessen könne. Insoweit sei der Betrag von 630,00 DM ungeschmälert an sie auszuzahlen.
Im Laufe des Widerspruchsverfahrens erklärte das Amt für soziale Angelegenheiten in Mainz unter dem 26. März 2000, dass der Klägerin ab dem 02. Juli 1999 das Merkzeichen G in ihrem[…]