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Videoabstandsmessung – Sind Abstandsschwankungen unbeachtlich?

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Oberlandesgericht Koblenz
Az.: 1 Ss 75/02
Beschluss vom 02.05.2002

Der 1. Strafsenat – Senat für Bußgeldsachen – des Oberlandesgerichts Koblenz hat am 2. Mai 2002 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde der Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Wittlich vom 14. Dezember 2001 wird auf ihre Kosten als unbegründet verworfen.
Gründe:
Das Amtsgericht Wittlich hat die Betroffene am 14. Dezember 2001 wegen vorsätzlicher Unterschreitung des Sicherheitsabstandes um weniger als 2/10 des halben Tachowertes bei einer Geschwindigkeit von mehr als 100 km/h zu einer Geldbuße von 200 DM und einem einmonatigen Fahrverbot verurteilt.

Dagegen wendet sie sich mit der form- und fristgerecht eingelegten sowie begründeten Rechtsbeschwerde. Sie rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts.

Das Rechtsmittel ist mit der sich aus §§ 46 Abs. 1 OWiG, 473 Abs. 1 StPO ergebenden Kostenfolge gemäß §§ 79 Abs. 3 OWiG, 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen.

I.
1.
Die fehlende richterliche Unterschrift auf dem Hauptverhandlungsprotokoll wäre kein die Urteilsaufhebung begründender Verfahrensfehler, sondern hätte lediglich zur Folge, dass die Urteilzustellung unwirksam gewesen wäre ( § 273 Abs. 4 StPO). Im Übrigen trägt das Protokoll vom 14. Dezember 2001 unter dem Fertigstellungsvermerk die Unterschrift des Richters.

2.
Das aus Rubrum, Tenor und Entscheidungsgründen bestehende schriftliche Urteil (§§ 267, 275 StPO) ist vom Richter unterschrieben. Das Fehlen einer Unterschrift auf der zum Zwecke der mündlichen Urteilsverkündung niedergeschriebenen Urteilsformel (§§ 260 Abs. 4, 268 Abs. 2 StPO) ist revisionsrechtlich irrelevant.

3.
Die Rüge, die im schriftlichen Urteil wiedergegebenen Zeitmessdaten (UA. S. 8) seien einem nicht zum Gegenstand der Hauptverhandlung gemachten „Abdruck“ entnommen, weshalb ein Verstoß gegen § 261 StPO vorliege, dringt nicht durch.

Sie entspricht bereits nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 S. 2 StPO, weil der „Abdruck“ nicht näher beschrieben, insbesondere sein Inhalt nicht mitgeteilt wird und somit allein anhand der Revisionsbegründung nicht geprüft werden kann, ob überhaupt ein Zusammenhang mit den tatrichterlichen Feststellungen besteht. Die Rüge wäre allerdings auch unbegründet.

Ausweislich der Urteilsgründe wurde die der Betroffenen zur Last gelegte Tat mittels einer Videoabstandsmessanlage (VAMA) mit integrierter, geeichter[…]


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