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Enkelkind – Voraussetzungen des Umgangsrechts der Großeltern

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Großeltern kämpfen um Umgangsrecht mit Enkelkindern
In einem komplizierten juristischen Fall haben die Großeltern mütterlicherseits um ihr Umgangsrecht mit ihren beiden Enkelkindern gekämpft. Die Enkelkinder leben seit der Trennung ihrer Eltern im Jahr 2019 bei dem Antragsgegner, dem Kindesvater. Dieser wurde die elterliche Sorge für die Kinder übertragen, da die Kindesmutter wegen psychischer Probleme und Drogenkonsum nicht erziehungsfähig war. Seit Anfang 2021 verweigert der Antragsgegner den Antragstellern, den Großeltern, den Umgang mit den Kindern.

Direkt zum Urteil Az: 9 UF 188/21 springen.

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Vorwürfe gegen den Kindesvater
Die Großeltern hegen erhebliche Vorbehalte gegenüber dem Kindesvater und werfen ihm aggressives Verhalten und mögliche Kindeswohlgefährdungen vor. Sie haben bereits mehrmals beim Jugendamt interveniert und halten die Erziehungsmethoden des Kindesvaters für menschenunwürdig. Im aktuellen Verfahren beantragen sie ein Umgangsrecht mit den betroffenen Kindern alle drei Wochen von Freitag bis Sonntag sowie eine Woche Umgang in den Sommer- und Herbstferien. Der Antragsgegner, also der Kindesvater, hat die Zurückweisung des Antrages gefordert.
Entscheidung des Amtsgerichts
Das zuständige Amtsgericht Oranienburg hat den Antrag der Großeltern auf Umgang zurückgewiesen und entschieden, dass die Umgangskontakte der Großeltern mit den Kindern nicht kindeswohlförderlich seien. Die Großeltern haben daraufhin Beschwerde eingelegt und werfen dem Amtsgericht vor, gegen seine Amtsermittlungspflicht verstoßen zu haben, indem es kein lösungsorientiertes familienpsychologisches Gutachten eingeholt hat.
Argumente der Großeltern in der Beschwerde
Die Großeltern argumentieren, dass ihre Enkelkinder gefestigte Bindungen zu ihnen hätten und die Umgangskontakte daher zum Wohl der Kinder beitragen würden. Zudem habe sich der Enkelsohn bei seiner Anhörung für die Kontakte ausgesprochen. Ein Loyalitätskonflikt der Kinder sei ihrer Meinung nach bei Wiederaufnahme des Umgangs nicht zu erwarten, da erhebliche Spannungen zwischen dem Antragsgegner und den Antragstellern bereits zu Zeiten bestanden hätten, in denen der Umgang stattgefunden habe.
Beschluss des Oberlandesgerichts Brandenburg
Das Oberlandesgericht Brandenburg hat die Beschwerde der Antragsteller, also der Großeltern, jedoch z[…]


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