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Bedarfsgemeinschaft kann nicht Schuldner von Rückforderungsansprüchen sein

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Hessisches Landessozialgericht
Az.: L 9 AS 33/06
Urteil vom 12.03.2007 rechtskräftig
Vorinstanz: Sozialgericht Kassel, Az.: S 1 AS 263/05, Entscheidung vom 25.10.2005

Entscheidung:
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Kassel vom 25. Oktober 2005 geändert. Der Bescheid der Beklagten vom 24. Februar 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19. Juli 2005 wird aufgehoben, soweit von dem Kläger mehr als 111,16 EUR zurückgefordert wurde.
Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtlichen Kosten beider Instanzen zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:
Der Kläger wendet sich gegen die Rückforderung von Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) durch die Beklagte.
Der Kläger (geb. 1969) bezog bis zum 3. Oktober 2004 Arbeitslosenhilfe und bis zum 31. Dezember 2004 für sich und seine Familienangehörigen ergänzende Sozialhilfe. Er beantragte am 20. September 2004 bei der Agentur für Arbeit in A-Stadt für sich, seine Ehefrau V.A. (geb. 1971) sowie für die in seinem Haushalt lebenden Kinder C.A. (geb. 1991) sowie T.A. (geb. 1993) und F.A. (geb. 1996) Leistungen nach dem SGB II. Bereits zuvor hatte er bei der Agentur für Arbeit Unterhaltsgeld nach dem Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) beantragt, das ihm mit Bescheid vom 17. September 2004 für die Zeit ab 4. Oktober 2004 bewilligt wurde. Nach den Angaben des Klägers sei ihm dieser Bescheid am 21. September 2004 zugegangen. Bei der Abgabe des Antrages auf Leistungen nach dem SGB II bei der Agentur für Arbeit habe der Kläger die Beantragung von Unterhaltsgeld angegeben. Der Sachbearbeiter habe die Beantragung im Computer nachvollziehen können. Der Antrag des Klägers auf Leistungen nach dem SGB II wurde von der Agentur für Arbeit an die Beklagte, die ihre Tätigkeit im November bzw. Dezember 2004 aufgenommen hat, weitergeleitet. Gegenüber der Beklagten hat der Kläger die Beantragung bzw. den Bezug von Unterhaltsgeld nicht angegeben. Mit Bescheid vom 5. November 2004 wurden dem Kläger und seinen Familienangehörigen – ohne Anrechnung von Unterhaltsgeld als Einkommen – Leistungen nach dem SGB II für die Zeit vom 1. Januar 2005 bis zum 30. Juni 2005, und zwar in[…]


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