OLG Frankfurt – Az.: 17 U 829/19 – Beschluss vom 16.04.2020
In dem Rechtsstreit wird der Kläger darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das am 02.10.2019 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main (Az.: 2-02 O 3/19) gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.
Dem Kläger wird Gelegenheit gegeben, zur beabsichtigten Zurückweisung der Berufung binnen drei Wochen ab Zugang dieses Beschlusses Stellung zu nehmen.
Binnen selber Frist können beide Parteien zur Frage des Gebührenstreitwerts in zweiter Instanz Stellung nehmen, wobei der Senat beabsichtigt, diesen entsprechend der erstinstanzlichen Festsetzung auf EUR 9.026,00 festzusetzen.
Gründe
I.
Der Kläger wendet sich mit der Berufung gegen die Abweisung seiner Klage, mit der er die Beklagte auf Rückabwicklung eines Verbraucherdarlehensvertrages nach der Erklärung des Widerrufs in Anspruch genommen hat.
Die Beklagte nahm mit Schreiben vom 15.01.2009 den Antrag des Klägers vom 10.12.2008 bezüglich eines Forward-Darlehens in Höhe von EUR 117.600,00 an.
Der Kläger nahm das Darlehen nicht ab und zahlte in der Folge an die Beklagte am 01.08.2011 eine Nichtabnahmegebühr in Höhe von EUR 9.026,00. Die Beklagte bestätigte den Zahlungseingang am 05.08.2011, erklärte, dass keine Ansprüche mehr bestünden und löste das Darlehenskonto auf; auf Anlage K 2 wird Bezug genommen. Die Beklagte nutzte nach Auflösung des Darlehenskontos die freigewordenen Gelder zur Ausreichung neuer Darlehen und verwendete den Rücklauf von Geldströmen für die Bemessung der Refinanzierung von Neukrediten.
Mit Schreiben seiner jetzigen Prozessbevollmächtigten vom 08.12.2014 (Anlage K 3) ließ der Kläger die Beklagte auffordern, ihm eine Kopie des Darlehensvertrages zuzusenden, was die Beklagte am 23.01.2015 unter Verweis darauf, dass das Darlehen seit 2011 beendet sei, ablehnte. Mit Schreiben vom 16.02.2015 (Anlage K 4), der Beklagten zugegangen am selben Tage, erklärte der Kläger den Widerruf seiner auf Abschluss des Forward-Darlehensvertrages gerichteten Willenserklärung; auf Anlage K 4 wird Bezug genommen.
Der Kläger hat behauptet, die Beklagte habe im Dezember 2008 flächendeckend eine bestimmte, im Einzelnen dargelegte Widerrufsbelehrung verwendet. Die Beklagte habe ihm kein gegengezeichnetes Exemplar des Darlehensvertrages übersandt. Er habe auch sonst kein Original oder eine Abschrift des Darlehensvertrages von der Beklagten erhalten, sondern ausschließlich eine Annahmeerklärung.
Der Kläger ist […]