BUNDESSOZIALGERICHT
Az.: B 12 KR 22/02 R
Urteil vom 25.08.2004
In dem Rechtsstreit XXX hat der 12. Senat des Bundessozialgerichts auf die mündliche Verhandlung vom 25. August 2004 durch XXX für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 11. Juli 2002 aufgehoben und der Rechtsstreit an das Landessozialgericht zurückverwiesen.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten darüber, nach welchem Beitragssatz die Beiträge für die Krankenversicherung des Klägers bei der beklagten Krankenkasse während der Freistellungsphase nach dem Altersteilzeitgesetz (AltTZG) zu bemessen sind.
Der 1939 geborene Kläger vereinbarte mit der beigeladenen Arbeitgeberin einen Altersteilzeitvertrag, dem zufolge das Arbeitsverhältnis mit Wirkung vom 1. Februar 1997 als Altersteilzeitverhältnis fortgeführt und am 30. Juni 2001 ohne Kündigung enden sollte. Ab dem Beginn der Freistellungsphase am 1. Mai 1999 beantragte der Kläger eine Ermäßigung des Beitragssatzes, da er in der Zeit der Freistellung kein Krankengeld beziehen könne.
Mit Bescheid vom 7. Oktober 1999 entschied die Rechtsvorgängerin der Beklagten daraufhin ua, der Krankenversicherungsbeitrag sei während der Freistellungsphase nach dem allgemeinen Beitragssatz zu berechnen. Widerspruch, Klage und Berufung des Klägers sind erfolglos geblieben (Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 5. Juli 2000, Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 27. April 2001, Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 11. Juli 2002). Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt: Die angefochtenen Bescheide sowie das bestätigende Urteil des SG seien rechtmäßig. Zutreffend habe die Beklagte entschieden, dass der Krankenversicherungsbeitrag für den Kläger während der Freistellungsphase vom 1. Mai 1999 bis 30. Juni 2001 nach dem allgemeinen Beitragssatz zu bemessen sei. Der Kläger sei auch in dieser Zeit entgeltlich beschäftigt gewesen, sodass einschließlich der §§ 241 ff des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) dieselben sozialversicherungsrechtlichen Regelungen auf ihn Anwendung gefunden hätten wie bei anderen Arbeitsverhältnissen. Einer der gesetzlich abschließend geregelten Fälle der Beitragsermäßigung nach § 243 Abs 1 SGB V liege nicht vor. Insbesondere sei der Kläger auch während der Freistellungsphase nicht ohne Anspruch auf Krankengel[…]