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Kündigung – Gegenstandswert

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LAG Mainz
Az.: 1 Ta 154/07
Urteil vom 25.06.2007
Vorinstanz: ArbG Ludwigshafen, Az.: 5 Ca 93/07

1. Die Beschwerde der Beschwerdeführer gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein – Auswärtige Kammern Landau in der Pfalz – vom 23.05.2007 – 5 Ca 93/07 – wird auf Kosten der Beschwerdeführer zurückgewiesen.
2. Ein Rechtsmittel ist gegen diese Entscheidung nicht gegeben.
Gründe:
I.
Die Beschwerdeführer begehren die Festsetzung eines höheren Gegenstandswertes im Zusammenhang mit dem Ausspruch einer Kündigung und zwei Anträgen auf Erteilung einer Gehaltsabrechung.
Der Kläger war bei der Beklagten seit dem 10.11.2006 beschäftigt. Während seiner Probezeit hat er ausweislich des zwischen den Parteien geschlossenen Arbeitsvertrags einen durchschnittlichen Bruttomonatsverdienst in Höhe von 1.820,00 Euro erhalten.
Mit seiner vorliegenden Klage hat er sich gegen eine ihm am 12.01.2007 zugegangene fristlose Kündigung vom 07.01.2007 gewendet. Dabei hat er sich in der Sache lediglich gegen eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses vor dem 26.01.2007 gewehrt. Des Weiteren hat der Kläger mit seiner Klage die Erteilung der Gehaltsabrechnungen für die Monate November 2006 und Dezember 2006 begehrt. Das Arbeitsgericht hat dem Kläger mit Beschluss vom 16.02.2007 unter Beiordnung von Rechtsanwältin B. Prozesskostenhilfe bewilligt.
Das Verfahren wurde vor dem Arbeitsgericht durch einen Vergleich vom 05.02.2007 erledigt. Die Parteien einigten sich auf eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Ablauf des 26.01.2007 und auf die Erteilung der Gehaltsabrechnungen für November 2006, Dezember 2006 sowie Januar 2007.
Auf Antrag der Prozessbevollmächtigten des Klägers hat das Arbeitsgericht mit Beschluss vom 23.05.2007 nach Anhörung der Bezirksrevisorin den Gegenstandswert der anwaltlichen Tätigkeit auf 1.185,00 Euro festgesetzt.
Gegen diesen Beschluss, der ihnen am 25.05.2007 zugestellt wurde, haben die Prozessbevollmächtigten des Klägers mit am 05.06.2007 beim Arbeitsge[…]


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