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Rechtsanwälte Kotz GbR

Fahrerlaubnisentziehung bei bipolarer Störung

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VG Bayreuth – Az.: B 1 S 18.724 – Beschluss vom 15.08.2018

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Streitwert wird auf 6.250,– EUR festgesetzt.
Gründe
I.

Die am ….1957 geborene Antragstellerin begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen die sofortige Vollziehbarkeit der Entziehung ihrer Fahrerlaubnis der Klasse 3 (alt).

Am 27.03.2017 ging beim Landratsamt … eine Kurzmitteilung der Polizeiinspektion … vom 18.03.2017 ein, mit der um die Überprüfung der Fahrtauglichkeit der Antragstellerin gebeten wurde. Diese sei mit ihrem Pkw verunfallt. Seit ihrer Entlassung aus dem Klinikum … befinde sie sich zur Behandlung in der Psychiatrie …. Der Grund der Behandlung sei nicht bekannt.

Das Landratsamt … lud die Antragstellerin daraufhin mit Schreiben vom 28.03.2017 zur Vorsprache im Landratsamt vor. Ausweislich eines Aktenvermerks vom 07.04.2017 habe die Antragstellerin hierbei angegeben, dass sie einfach so von der Straße abgekommen sei, nicht etwa aufgrund gesundheitlicher Probleme. Auf Nachfrage zu ihrem Aufenthalt in der Psychiatrie in … habe sie erklärt, dass sie sich danach Gedanken gemacht hätte. Sie sei mehrere Wochen in der Psychiatrie gewesen. Außerdem sei sie in regelmäßiger ärztlicher Behandlung bei einem Arzt in … aufgrund von Depressionen, sie nehme auch Tabletten. Die Antragstellerin habe auf den Unterzeichner des Vermerks einen psychisch leicht labilen Eindruck gemacht. Ihr wurde bis zum 05.05.2017 Zeit gegeben, einen ärztlichen Bericht ihres behandelnden Arztes vorzulegen. Wenn durch diesen die Fahreignungsbedenken nicht ausgeräumt werden könnten, sei ein ärztliches Gutachten erforderlich.

Daraufhin legte die Antragstellerin dem Landratsamt ein fachärztliches Attest des Facharztes für Neurologie sowie für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. med. F. vom 15.05.2017 vor. Danach befinde sich die Antragstellerin seit dem 07.05.2009 in dessen ambulanter nervenärztlicher Behandlung, vorerst letzter Behandlungstermin sei der 15.05.2017 gewesen. Diagnose sei eine bipolare affektive Störung (ICD-10: F31.3G). Laut Untersuchungsbefund vom 15.05.2017 habe sich das Zustandsbild der Antragstellerin mittlerweile insoweit stabilisiert, dass diese wieder in der Lage sei, mit einem Kfz am Straßenverkehr teilzunehmen. Voraussetzung sei, dass die verordnete Medikation von der Antragstellerin zuverlässig eingenommen werde.

Mit Schreiben vom 20.06.2017 wurde die Antragstellerin zur Klärung der Eignungszweifel bzw. Fahrerlaubnisvorauss[…]


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