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Rechtsanwälte Kotz GbR

Reisepreisminderung: Zwischenstopp, Baulärm und falscher Rückflughafen?

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AMTSGERICHT MÜNCHEN
Az.: 173 C 10987/02
Verkündet am 05.09.2002

Das Amtsgericht München erläßt in dem Rechtsstreit wegen Forderung aufgrund mündlicher Verhandlung vom 29.8.2002 am 5 .9.2002 folgendes Teilendurteil:
1. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt die Klagepartei 82 %, die beklagten Partei 18 %.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand:
Die Klägerin macht Minderungsansprüche aus einer bei der Beklagten gebuchten Reise für die Zeit vom 26.11.01 bis 24.12.01 nach Kenia geltend.
Von dem von der Klägerin geforderten EUR 650,00 hat die Beklagte EUR 120,00 anerkannt. Am 29.08.02 erging Anerkenntnisurteil in Bezug auf diese Summe.
Auf die Darstellung des weiteren Tatbestandes wird gem. § 495 a Abs. 2 ZPO verzichtet.

Entscheidungsgründe:
Die zulässige Klage ist nicht begründet.
Der Klägerin stehen über die bereits bezahlten EUR 120,00 keine weiteren Minderungsansprüche zu.
Soweit die Klägerin vorträgt, es sei bei dem Flug nach Mombasa zu einem Zwischenstopp in Berlin gekommen, liegt darin kein Mangel. Die Beklagte hatte einen Direktflug, keinen Non-Stop Flug angeboten. Ein Direktflug kann jedoch Zwischenlandungen beinhalten.
Soweit die Klägerin den Baulärm im Speisesaal vom 10. bis 17.11.01 und die Essenseinnahme im Nachbarhotel rügt, ist allenfalls eine Minderung von 6 % angemessen. Allein dadurch, dass sich zu bestimmten Zeiten Schlangen bilden, sieht das Gericht allenfalls einen unerheblichen Mangel. Baulärm durch Umbauarbeiten im Speisesaal kann in einem Urlaubshotel im Süden, in dem sich drei Pools befinden, ebenfalls nicht erheblich zu Buche schlagen. Bezüglich dieser beiden Mängel, die sich nur auf den Zeitraum vom 10. bis 17.11.01 erstreckt haben, hält das Gericht eine Minderung in Höhe von 6 %, somit EUR 106,20 für angemessen.
Soweit die mangelnde Qualität des Essens gerügt wird, ist dieses Vorbringen unsubstantiiert. Der Umstand, dass besondere Wünsche zum Frühstück bezahlt werden mussten, stellt keinen Mangel dar.
Soweit die Klägerin vorträgt, die Handtücher und das Bettzeug seien nur […]


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