ArbG Siegburg – Az.: 5 Ca 1536/11 – Urteil vom 20.12.2011
1. Die Beklagte wird verurteilt, dem Antrag der Klägerin auf Reduzierung der vertraglichen Arbeitszeit auf 20 Wochenstunden ab dem 01.08.2011 dienstags bis freitags von jeweils 8.30 Uhr bis 13.30 Uhr zuzustimmen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, es bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Klageantrag zu 1 zu unterlassen, die Klägerin außerhalb der Arbeitszeit von Dienstag bis Freitag in der Zeit von 8.30 Uhr bis 13.30 Uhr zu beschäftigen.
3. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.
4. Streitwert: 16.724,00 EUR
Tatbestand
Die Parteien streiten über einen Anspruch der Klägerin auf Verringerung der Arbeitszeit sowie auf vorläufige Beschäftigung zu den verringerten Zeiten.
Die Klägerin, verheiratet und gegenüber 2 minderjährigen Kindern unterhaltspflichtig, ist seit dem 01.11.1991 bei der Beklagten, einem Pharmaunternehmen, als Pharmareferentin im Außendienst tätig.
Die Beklagte beschäftigt weltweit ca. 4.900 Mitarbeiter, in Deutschland ca. 2.100 Mitarbeiter, darunter knapp 200 Außendienstmitarbeiter.
Zum 01.01.2010 strukturierte die Beklagte ihren Außendienst bundesweit neu und teilte ihn in sogenannte drei gleichberechtigte Linien auf. Zu den Aufgaben der Klägerin als Mitarbeiterin der Linie I gehört es, 174 von der Beklagten für sie als Kunden ausgewählte Allgemeinmediziner, Praktiker und Internisten hinsichtlich der von der Beklagten angebotenen Produkte zu beraten. Bundesweit sind damit insgesamt für die Beklagte 130 Mitarbeiter mit je nach Kundendichte räumlich unterschiedlich großen Gebieten befasst, weitere 51 Außendienstmitarbeiter der Linie II besuchen Spezialisten, Kliniken und Ambulanzen und weitere 10 Außendienstmitarbeiter der Linie III ausschließlich große Kliniken und Ambulanzen.
Die Beklagte stellt ihren Außendienstmitarbeitern die zur Erbringung ihrer Arbeitsleistung notwendige Infrastruktur zur Verfügung, vergütet monatlich eine Arbeitsraumpauschale und stellt wahlweise einen Dienstwagen zur Verfügung. Sie schult ihre Außendienstmitarbeiter im Rahmen von Trainings, Tagungen und E-Learnings, deren jährlicher zeitlicher Umfang zwischen den Parteien streitig ist.
Nach der Geburt ihres ersten Kindes am G arbeitete die Klägerin nach Beendigung des Mutterschutzes am 01.11.2005 bei der Beklagten bis zum 31.10.2006 in Teilzeit und sodann wieder in Vollzeit. Während der von ihr im Anschluss an die Geburt ihres zweiten Kindes am H Anspruch genommenen Elternzeit wurde die Klägerin für di[…]