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Rechtsanwälte Kotz GbR

Patientenakte – Anspruch auf Kopie von Unterlagen Dritter?

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AG Charlottenburg, Az.: 233 C 578/15, Urteil vom 10.06.2016

1. Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Einsichtnahme in die für ihn geführte Patientenakte (mit Ausnahme des Schreibens der … vom 23.04.2015) und zwar gemäß § 630 g Abs. 2 BGB durch Übersendung elektronischer Abschriften zu erteilen Zug um Zug gegen Erstattung der der Beklagten entstehenden Kopie- und Portokosten.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 30 % und die Beklagte 70 %.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung zu Ziffer 1. durch Sicherheitsleistung in Höhe von 100,00 € abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Beklagte darf im Übrigen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Tatbestand
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Der Kläger, der unter einer … leidet, befand sich in der Zeit vom 13.04.2015 bis 16.04.2014 in freiwilliger Behandlung in der … Klinik der Beklagten. Am 16.04.2015 kam es zu einer Auseinandersetzung mit der Ehefrau des Klägers, die daraufhin die Klinik anrief, die ihrerseits die Polizei alarmierte. Der Kläger wurde dann zwangsweise in die Klinik zurückgebracht.

Die Ehefrau des Klägers überreichte der Beklagten mit Schreiben vom 23.04.2015 einen Brief mit einer Zusammenfassung der Krankheitsgeschichte des Klägers.

Die Ärzte diagnostizierten bei dem Kläger …

Das Bezirksamt Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin stellte am 24.04.2015 beim Amtsgericht Charlottenburg einen Antrag auf Einleitung eines Unterbringungsverfahrens nach PsychKG. Durch Beschluss des Amtsgerichts Charlottenburg vom 25.04.2015 wurde die Unterbringung des Klägers bis zum 16.05.2015 nach den Bestimmungen des PsychKG wegen Eigen- und Fremdgefährdung bei .[…]


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