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Rechtsanwälte Kotz GbR

Reise – Umbuchung wegen nicht fertig gestellter Hotelanlage – Schadensersatzanspruch?

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AG Bad Homburg v.d. Höhe
Az.: 2 C 2261/01-22
Urteil vom 08.05.2002

In dem Rechtsstreit hat das Amtsgericht Bad Homburg v.d. Höhe im schriftlichen Verfahren mit Schriftsatzschluss 02.05.02 für Recht erkannt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 1.450,00 nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 03.08.01 zu zahlen, im übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Von den Kosten trägt die Beklagte 85 % und der Kläger 15 %.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für den Kläger allerdings nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrages, er kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand:
Der Kläger buchte bei der Beklagten im November 2000 eine Reise nach Bulgarien, wegen der gebuchten Anlage wird auf den Katalogabschnitt Bl. 25 d. A. verwiesen. Die Reise sollte vom 13.06. bis 04.07.2001 stattfinden. Etwa einen Monat vor Reisebeginn teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass die gebuchte Anlage nicht fertig gestellt sei und daher die Reise nicht durchgeführt werden könne, die Beklagte bot dem Kläger verschiedene Alternativobjekte an, die dieser ablehnte. Schließlich buchte der Kläger bei der Beklagten über das Reisebüro eine Reise nach Ibiza. Wegen dieser Anlage wird auf den Katalogabschnitt Bl. 26 d. A. verwiesen.
Diese Anlage war wesentlich teurer als die ursprünglich gebuchte Anlage, mit der Klage verlangt der Kläger den Differenzbetrag von der Beklagten. Wegen der Einzelheiten seines Vorbringens wird auf die Schriftsätze vom 06.09.2001, Bl. 26 ff. d. A., vom 27.09.2001, Bl. 41 ff. d. A., jeweils nebst Anlagen verwiesen.
Er beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 3.396,00 DM nebst 5% Zinsen über dem Basiszins aus 3.396,00 DM seit dem 27.06.2001 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
Wegen ihres Vorbringens wird auf die Klageerwiderung vom 24.08.2001, Bl. 13 ff. d. A. und vom 14.09.2001, Bl. 37 f. d. A., jeweils nebst Anlagen verwiesen.
Aufgrund der Beschlüsse vom 17.10.2001, Bl. 45 f. d. A. und vom 08.11.2001, Bl. 50 d. A. is[…]


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