AMTSGERICHT ISERLOHN
Az.: 40 C 463/04
Urteil vom 11.02.2005
In dem Rechtsstreit hat das Amtsgericht Iserlohn auf die mündliche Verhandlung vom 11.Februar 2005 für Recht erkannt:
Die Beklagte wird verurteilt, die Klägerin von Gebührenansprüchen der Rechtsanwälte …, gem. Rechnung vom 8.9.2004 i. H. v. 113,68 € freizustellen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand und Entscheidungsgründe gem. § 495 a ZPO:
Die zulässige Klage ist begründet.
Die Beklagte haftet der Klägerin auf weiteren Schadensersatz gem. § 3 Ziff. 1 PflVersG i. V. m. §§ 7 Abs. 1,18 Abs. l StVG. Der Schadensersatzanspruch richtet sich auf Freistellung der Klägerin von der Gebührenrechnung ihrer Prozessbevollmächtigten vom 8.9.2004 L H. v. noch 113,68 €.
Der der Klägerin aus dem Verkehrsunfallgeschehen zustehende Schadensersatzanspruch (§ 249 BGB) erfasst auch die erforderlichen Rechtsverfolgungskosten, die sich gem. der Gebührenrechnung ihrer Anwälte vom 8.9.04 auf insgesamt 392,66 € belaufen; hierauf hat die Beklagte vorprozessual bereits 278,98 € entrichtet, so dass noch ein Restanspruch i. H. v. 113,68 € verbleibt.
Zu Recht haben die Prozessbevollmächtigten der Klägerin in ihrer Kostennote vom 8.9.04 eine Regelgebühr von 1,3 in Ansatz gebracht Bei außergerichtlicher Vertretung erhält der Rechtsanwalt (nur noch) eine Geschäftsgebühr, deren einheitlicher Gebührenrahmen nach Wegfall der Besprechungs- und Beweisgebühr nach bisherigem Recht (§118 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 3 BRAGO) 0,5 – 2,5 beträgt (W Nr. 2400). Die Mittelgebühr liegt hiernach bei 1,5 (vgl. Gerold, Schmidt u.a., RVG, 16. Aufl., Rnd. 95 m. w. N.). Allerdings hat der Gesetzgeber auch eine sog. Schwellengebühr eingeführt. Eine höhere Gebühr als 1,3 soll der Anwalt nur noch dann fordern können, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war. Mit dieser Schwellengebühr wird kein zweiter unterschiedlich definierte Gebührenrahmen eingeführt, etwa in der Weise, dass in einfachen und nicht schwierigen Angelegenheiten nur ein Rahmen von 0,5 – 1,3 mit einer Mittelgebühr von 0,9 anzusetzen ist Die gesetzliche Regelung ist vielmehr so zu verstehen, da[…]