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Amtsgericht Hamburg
Az.: 2O a C 275/73
Verkündet am 10. Juli 1973

Das Amtsgericht Hamburg, Abteilung 20 a, erkennt für Recht:
Dis Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil steht einem im ordentlichen Verfahren ergangenen rechtskräftigen Urteil gleich.

T a t b e s t a n d
Die Klägerin, die im Hamburger Stadtpark ein Restaurant und Café betreibt, macht gegen den Beklagter eine Restforderung aus einer Verzehrrechnung geltend. Ihrem Begehren liegt folgender Sachverhalt zugrunde :
Am 25.12.1972 – dem 1. Weihnachtsfeiertag – suchte der Beklagte mit mehreren Familienangehörigen, die er eingeladen hatte, das Restaurant der Klägerin zur Einnahme des Mittagessens auf. Er hatte einige Tage zuvor einen Tisch für 14 Uhr reservieren lassen, nachdem die Klägerin ihm mitgeteilt hatte, dass eine Reservierung nur entweder zu 12 bis 12.30 Uhr oder 14 Uhr möglich sei. Unstreitig erfolgte die Bedienung des Beklagten und seiner Gäste in der Gaststätte der Klägerin verzögerlich, wobei das Ausmaß der Verzögerung zwischen den Parteien streitig ist. Für die an den Beklagten und seine Gäste erbrachten Leistungen berechnete die Klägerin dem Beklagten 148,90 DM, auf die der Beklagte lediglich 120,– DM zahlte, den Rest jedoch unter Berufung auf die Art der Bewirtung einbehielt.
Die Klägerin behauptet, bei der Bedienung des Beklagten und seiner Gäste sei zwar eine bedauerliche Verzögerung eingetreten – die der Beklagte übrigens seinerzeit nicht beanstandet habe. Ab 15 Uhr sei der Beklagte jedoch zügig bedient worden, so dass das Mittagessen um 16 Uhr abgeschlossen gewesen sei. Die Klägerin ist der Ansicht, der Beklagte sei nicht berechtigt, die Rechnung vom 25.12.1,972 zu mindern, sei da er nicht gemäss § 634 BGB vorgegangen sei, sondern ihre Leistungen angenommen habe. Der Beklagte habe sowohl an den servierten Gerichten als auch an der Bedienung nichts auszusetzen gehabt. Dem Kellner habe er – dies ist unstreitig 10,– DM Trinkgeld gegeben. Soweit eine gewisse Verzögerung in der Versorgung des Beklagten und seiner Gäste mit Speisen eingetreten sei, habe sie diese nicht zu vertreten, da ihr Geschäft von anderen Gästen an diesem Tage stark in Anspruch genommen wurden sei.
Die Klägerin, die ihre Zinsforderun[…]


Auszug aus der Quelle: https://www.ra-kotz.de/service.htm

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