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Flugverspätung: Schadensersatz und Verspätungsschadens aus Art. 22 MÜ

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Oberlandesgericht Düsseldorf
Az.: I-18 U 110/06
Urteil vom 31.01.2007

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 30. Mai 2005 (33 C 13795/05) unter gleichzeitiger teilweiser Aufhebung des Versäumnisurteils des Senats vom 15. November 2006 teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 259,25 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15. September 2005 zu zahlen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Im Übrigen bleibt das Versäumnisurteil des Senats vom 15. November 2006 aufrechterhalten.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger zu 88 % und die Beklagte zu 12 %. Der Kläger trägt jedoch diejenigen Kosten allein, die durch seine Säumnis im Senatstermin vom Vom 15. November 2006 veranlasst wurden.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die zulässige Berufung des Klägers hat im zuerkannten Umfang Erfolg, im übrigen ist sie unbegründet.

Gründe:
A.
Dem Kläger steht gegen die Beklagte dem Grunde nach ein Schadensersatzanspruch wegen des hier in Rede stehenden Verspätungsschadens aus Art. 22 MÜ zu.
Im vorliegenden Fall hat die Beklagte den Schaden vorsätzlich verursacht, weil ihr Erfüllungsgehilfe, dessen Verschulden sie sich wie eigenes Verschulden zurechnen lassen muss, den Kläger von Bord des Flugzeugs gewiesen hat. Somit haftet die Beklagte für den von der American Airlines verursachten Verspätungsschaden der Höhe nach unbegrenzt, Art. 22 Abs. 5 MÜ.
Die Auffassung des AG, aus dem Vorbringen des Klägers ergebe sich, dass er Veranlassung gegeben habe, ihn des Flugzeugs zu verweisen, findet im Vortrag des Klägers keine Stütze. Andererseits teilt der Senat auch nicht die Auffassung des Klägers, wonach die Fluggesellschaft einen Passagier nur dann vom Transport ausschließen dürfe, wenn er die Flugsicherheit gefährdet. Entscheidend ist in diesem Zusammenhang nur, ob der Fluggast eine Vertragsverletzung begangen hat und diese so schwer wiegt, dass sie – gegebenenfalls nach erfolgloser Abmahnung – den Ausschluss von der Beförderung zu rechtfertigen vermag.
Unter B[…]


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