Bundessozialgericht
Az.: B 3 KR 3/02 R
Urteil vom 23.07.2002
Entscheidung:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 4. Dezember 2001 wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu erstatten.
Gründe:
I.
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Versorgung mit einem behindertengerechten Dreirad.
Der 1989 geborene Kläger leidet an Folgen einer Frühgeburt mit Sauerstoffmangel. Es besteht eine Fußfehlstellung links nach angeborenem Klumpfuß, eine Teillähmung der Beine und eine Fehlbildung der linken Hand. Einen ersten Antrag auf Übernahme der Kosten für ein behindertengerechtes Fahrrad lehnte die beklagte Krankenkasse mit Bescheid vom 2. März 1999 ab, weil es sich hierbei um einen allgemeinen Gebrauchsgegenstand des täglichen Lebens handele. Im Oktober 1999 reichte der Kläger bei der Beklagten eine vertragsärztliche Verordnung für ein behindertengerecht ausgestattetes Dreirad ein, das 4.029,83 DM kosten sollte. Der hierzu von der Beklagten konsultierte Gutachter des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung führte unter Bezugnahme auf ein ihm vorliegendes Gutachten zum Pflegebedarf des Klägers aus, der Kläger könne mittlere Wegstrecken bis zu 2 km unter Verwendung vorhandener Beinschienen selbstständig bewältigen. Es sei möglich, dass er wegen der Funktionsstörungen der unteren Gliedmaße ein handelsübliches Fahrrad nicht benutzen könne. Das Radfahren bedeute bei ihm jedoch keine wesentliche therapeutische Ergänzung zu der wöchentlich durchgeführten krankengymnastischen Behandlung. Die Beklagte lehnte daraufhin den Antrag des Klägers mit Bescheid vom 16. November 1999 erneut ab; der Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 15. Juni 2000).
Das Sozialgericht (SG) hat die Klage mit Urteil vom 15. Dezember 2000 abgewiesen: Die Mobilität des Klägers sei sichergestellt, da die Einschränkung der Gehfähigkeit durch vorhandene Hilfsmittel ausgeglichen werde. Die Möglichkeit der schnelleren Fortbewegung mittels eines Fahrrades stelle kein elementares Grundbedürfnis dar. Auf die Berufung des Klägers hat das Landessozialgericht (LSG) das erstinstanzliche Urteil durch Urteil vom 4. Dezember 2001 geändert und der Klage stattgegeben: Das vom[…]