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Rechtsanwälte Kotz GbR

Notargebühren bei Beratung in erbrechtlichen Angelegenheiten/Vorsorgevollmachten

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LG Stendal – Az.: 23 OH 2/16 – Beschluss vom 31.03.2017

Die Kostenrechnung des Notars CC vom 11. Januar 2016 (Nr.: 001/16) wird abgeändert und in Höhe von 490,22 € für rechtmäßig erklärt.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.
Gründe
I.

Die Antragsteller fanden sich bei dem Antragsgegner am 24. November 2015 zu einem Beratungstermin ein. Die Antragstellerin zu 2) ist Eigentümerin eines Grundstücks. Die Antragsteller beabsichtigten, auch den Antragsteller zu 1) als Eigentümer zur ideellen Hälfte in das Grundbuch eintragen zu lassen. Dies sollte einer Absicherung im Todesfall dienen. Der Antragsgegner teilte den Antragstellern im Gespräch am 24. November 2015 mit, in einem solchen Fall würde ein zusätzlicher Erbfall anfallen. Der Sohn des Antragstellers zu 1) hätte dann einen Pflichtteilsanspruch, den es nach der bislang geltenden Sach- und Rechtslage nicht gebe.

Im weiteren Zusammenhang fragte der Antragsgegner die Antragsteller, ob sie Vorsorgevollmacht erteilt hätten. Die Antragsteller bejahten auf Nachfrage eine Beratung.

Am 16. Januar 2016 bat die Antragstellerin zu 2) telefonisch um einen Kostenvoranschlag für die Beurkundung von Betreuungsvollmachten. Das Sekretariat des Antragsgegners fragte nach den Vermögensverhältnissen. Die Antragstellerin zu 2) gab den Wert mit 200.000,00 € an, diesen Wert hätte sie auch bei Versicherungen für das Grundstück angegeben. In der Anhörung vor dem Landgericht Stendal gab die Antragstellerin zu 2) an, tatsächlich sei das Hausgrundstück in ihrer Region deutlich weniger wert. Gleichwohl habe sie gegenüber dem Notariat den Vermögenswert von 150.000,00 € für sich sowie von 50.000,00 € für den Antragsteller zu 1) angegeben.

Gegen die in der Beschlussformel genannte Rechnung beantragten die Antragsteller mit Schreiben vom 0,26 € Februar 2016 die gerichtliche Entscheidung. Die Beteiligten wurden am 29. Juni 2016 angehört, die Länder Notarkasse nahm am 8. Februar 2017 zum Sachverhalt Stellung.

II.

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist gemäß § 127 GNotKG zulässig. Insbesondere ist der Antrag innerhalb der nach Abs. 2 der Vorschrift genannten Jahresfrist seit Zustellung der Rechnung gestellt. Gemäß § 128 Abs. 3 GNotKG konnte das Verfahren auf den Einzelrichter übertragen werden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und auch keine grundsätzliche Bedeutung hat.

Der Antrag ist indes in Höhe eines Betrages von 25,70 € begründet und zum überwiegenden T[…]


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