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Mobilfunkstation: Nutzungsuntersagung einstweiliger Rechtschutz hiergegen

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VERWALTUNGSGERICHT HANNOVER
Az.: 4 B 4835/01
Beschluss vom 30.11.2001

In der Verwaltungsrechtssache wegen Nutzungsuntersagung für eine Mobilfunkstation hat das Verwaltungsgericht Hannover – 4. Kammer – am 30. November 2001 beschlossen:
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 01. November 2001 wird angeordnet, soweit darin für den Fall der Nichtbefolgung ein Zwangsgeld in Höhe von 10.000,- DM angedroht worden ist.
Im Übrigen wird der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt 4/5, die Antragsgegnerin 1/5 der Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 10.000,00 DM festgesetzt.

Gründe
Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz, mit dem die Antragstellern vorläufigen Rechtsschutz gegen eine mit Sofortvollzug versehene Nutzungsuntersagungsverfügung der Antragsgegnerin vom 01. November 2001 für eine Mobilfunkstation im Dachboden einer bestehenden Scheune auf dem Grundstück Hannoversche Straße in Lehrte/…….(Flur,
Flurstück.., Gemarkung……) begehrt, ist zulässig, aber nur hinsichtlich der Zwangsgeldandrohung begründet.
Das Gericht der Hauptsache kann nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Antrag die aufschiebende Wirkung in Fällen wiederherstellen, in denen – wie hier – die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wegen der Anordnung der sofortigen Vollziehung durch die Behörde nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO entfällt. Das Ergebnis des einstweiligen Rechtsschutzverfahrens ist abhängig von einer vorzunehmenden Abwägung des privaten Interesses, das der Antragsteller an der Fortsetzung der Nutzung hat, mit dem öffentlichen Interesse an der Untersagung einer möglicherweise rechtswidrigen Nutzung. Hierbei kommt den voraussichtlichen Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens insoweit maßgebliche Bedeutung zu. Nach der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gebotenen summarischen Prüfung lässt sich absehen, dass die streitige Verfügung nur hinsichtlich der Nutzungsuntersagung offensichtlich rechtmäßig ist. An der Aufrechterhaltung einer offensichtlich rechtswidrigen Nutzung besteht kein schützenswertes Interesse, so dass das öffentliche Interesse überwiegt.
Die streitige Verfügung war zwar formell rechtswidrig, weil es die Antr[…]


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